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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 358/00, Beschluss v. 20.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 358/00 (2 AR 226/00) - Beschluß v. 20. Dezember 2000 (AG Neustadt)

Unzweckmäßiger Abgabebeschluß nach § 42 Abs. 2 JGG

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neustadt - Jugendrichter vom 5. September 2000 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

Die Abgabe an das Amtsgericht Leipzig ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Die Zeugin J. (vgl. BI. 63 R) müßte nach Leipzig reisen. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.).

Bearbeiter: Rocco Beck