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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 520/00, Urteil v. 07.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 520/00 - Urteil v. 7. März 2001 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck