HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 440
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 444/00, Beschluss v. 03.05.2006, HRRS 2006 Nr. 440
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Das Landgericht Köln hat gegen den Verurteilten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei durch Urteil vom 14. Februar 2000 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen hatte dieser einerseits durch seinen Verteidiger, zum anderen selbst fristgerecht Revision eingelegt, die sein Verteidiger mit der (nicht ausgeführten) Rüge formellen Rechts und der Sachrüge und er selbst zunächst - am 6. Juni 2000 - zu Protokoll des Rechtspflegers mit Verfahrensrügen begründet hatte. Des Weiteren hatte er am 18. August 2000 zu Protokoll des Rechtspflegers die Sachrüge erhoben. Ein von ihm dabei überreichter Schriftsatz vom gleichen Tage wurde als Anlage zum Protokoll genommen. Schließlich hat er mit einem weiteren von ihm verfassten an das Landgericht Köln gerichteten und dem Senat vorgelegten Schriftsatz vom 19. August 2000 seine Revisionsbegründung ergänzt. Auf die ihm zugestellte Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2000 hatte er mit Schreiben vom 3. November 2000 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. März 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er ist der Auffassung, dass seine Schriftsätze vom 18. und 19. August 2000 sowie vom 3. November 2000 dem Senat nicht vorgelegt worden seien und sie deshalb bei der Revisionsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer/Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25). Im Übrigen haben die von dem Antragsteller erwähnten Schreiben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
2. Auch soweit sein Vorbringen als Antrag nach § 356 a StPO ausgelegt werden könnte, wäre der Antrag nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch insoweit unbegründet. Dem Antragsteller ist zu allem in der Senatsentscheidung verwerteten Umständen rechtliches Gehör gewährt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 440
Bearbeiter: Ulf Buermeyer