Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 644/99, Beschluss v. 26.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274, 279).
Externe Fundstellen: StV 2000, 298
Bearbeiter: Karsten Gaede