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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 222/99, Beschluss v. 17.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 222/99 - Beschluß v. 17. August 1999 (LG Aschaffenburg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Konkurrenz; Spezialität; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

§ 44 StPO; § 45 Abs. 2 StPO; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;

Leitsatz des Bearbeiters

Neben dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens, der als Qualifikationstatbestand dem allgemeinen Tatbestand vorgeht.

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist von seinem damaligen Verteidiger mit der allgemein erhobenen Sachrüge rechtzeitig begründet worden. An der Ausführung der Sachrüge war der Angeklagte auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wohl zur Nachholung von Verfahrensrügen - ist schon unzulässig, weil es unterlassen wurde, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Handlung, hier der Vortrag von Verfahrensrügen, nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Im übrigen kann grundsätzlich zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

2. Neben dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens. Als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeinen Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (Weber, Betäubungsmittelgesetz § 30a Rdn. 144 f.). Das folgt neben der Gesetzessystematik auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Qualifikation erfüllt, wer beim Handeltreiben eine Schußwaffe mit sich führt, oder wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge "ohne Handel zu treiben" einführt (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Danach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die Einfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbständiger Teilakt - unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit sich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).

Für den Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG ist ebenfalls anerkannt, daß der Bandenhandel als das speziellere Gesetz zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Gesetzeskonkurrenz steht und diesem vorgeht (BGH NStZ 1995, 410 Weber aaO Rdn. 22).

Der Wegfall des Tatbestands der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Bearbeiter: Karsten Gaede