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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, StB 12/98, Beschluss v. 13.11.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH StB 12/98 - Beschluss vom 13. November 1998

BGHR; Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem Strafanklageverbrauch; Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Vereinsverbot; Natürliche Handlungseinheit (bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter)

§ 55 StPO; § 161 a Abs. 3 StPO; § 135 Abs. 2 GVG; § 264 StPO; § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; § 52 StGB

Leitsätze

1. Zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, der bei der Vernehmung ggf. seine Beteiligung an einer Straftat offenbaren müßte, die möglicherweise wegen Strafklageverbrauchs nicht mehr verfolgt werden kann. (BGHR)

2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO setzt voraus, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 und 6). Dabei muß die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 3). Dabei genügt es, wenn er über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). (Bearbeiter)

3. Ein Verweigerungsrecht besteht nicht (mehr), wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z.B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf. Es kommt hierbei jedoch darauf an, ob die Gefahr der Einleitung des Ermittlungsverfahrens besteht, nicht darauf, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird. Zweifellos ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung des einer Straftat Verdächtigten endgültig feststeht, daß wegen der Verfolgung der Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. (Bearbeiter)

4. Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Eine Begriffsbestimmung dafür, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an (BGH NStZ 1984, 469). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag des Zeugen wird die Verfügung des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 1998, durch die gegen den Antragsteller wegen Zeugnisverweigerung ein Ordnungsgeld von 500 DM festgesetzt worden ist, aufgehoben.

2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen, die dem Antragsteller durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Antrag des Zeugen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, weil der Antragsteller sich zu Recht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat.

I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller O. den auch im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts angeschuldigten Y. (nachfolgend: jetzigen Beschuldigten) und gegen K. wegen des Überfalls auf den Imbiß von Erol Ku. am 25. April 1997 und weiteren am selben Tag zuvor begangenen Straftaten. Gegenstand der gegen den Antragsteller, gegen den jetzigen Beschuldigten und gegen K. erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8. Oktober 1997 war folgender Sachverhalt:

K. suchte am 25. April 1997 gegen 14.00 Uhr zusammen mit dem Antragsteller und anderen Aktivisten des sog. "Karatas"-Flügels der türkischen Vereinigung "Devrimci Sol" das Imbißlokal der Brüder Erol und Birol Ku. in Hamburg auf, um die Zeitschrift "Kurtulus" zu verkaufen und einen Unterstützungsbeitrag einzufordern. Als Erol Ku. sich weigerte, kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der u.a. Drohungen, man werde das Lokal demolieren und die Inhaber töten, gebraucht wurden. Gegen 20.00 bis 21.00 Uhr suchte der Antragsteller zusammen mit dem jetzigen Beschuldigten das Lokal auf, um die Örtlichkeiten für den geplanten Überfall auszukundschaften. Gegen 23.50 Uhr überfielen schließlich etwa 14 bewaffnete Aktivisten der DHKP-C, unter ihnen K. und der Antragsteller, das Imbißlokal, schlugen zwei Beschäftigte mit Schlagwerkzeugen nieder und zerstörten die Inneneinrichtung.

Während des Überfalls ereignete sich noch das folgende Tötungsverbrechen vor dem Lokal, das aber zum damaligen Zeitpunkt weder einem der drei damaligen Angeklagten noch einer anderen Person nachgewiesen werden konnte und hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Verfügung vom 23. Juli 1997 abtrennte:

Während des Überfalls kehrten die Brüder Erol und Alpaslan Ku. mit ihrem Pkw zu dem Lokal zurück und erkannten sogleich das Geschehen. Als Erol Ku., der noch im Pkw vor dem Lokal saß, versuchte, über sein Handy die Polizei zu verständigen, trat ein zur Zeit der Anklageerhebung noch unbekannter Täter an das Fahrzeug heran und gab durch das Fenster der Beifahrertür zwei Schüsse auf ihn ab, die zu seinem baldigen Tod führten. Unmittelbar nach Abgabe der Schüsse flüchtete der Schütze zusammen mit dem ebenfalls bewaffneten K. vom Tatort. Gegen 1.30 Uhr wurden der Antragsteller K. und der jetzige Beschuldigte in einem Lokal in der Nähe des Tatorts festgenommen.

Das Landgericht verurteilte auf die Anklage vom 8. Oktober 1997 hin den Antragsteller und K. am 11. November 1997 jeweils wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, während der jetzige Beschuldigte nur wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. In der Hauptverhandlung hatte das Landgericht die dem jetzigen Beschuldigten zur Last gelegte Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und festgestellt, daß der jetzige Beschuldigte zusammen mit dem Antragsteller, K. und anderen am 25. April 1997 die Zeitschrift "Kurtulus" in Hamburg-Wilhelmsburg an verschiedene Geschäftsleute verkaufte, um von dem Erlös die DHKP-C im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz zu unterstützen.

Der Generalbundesanwalt hat mit Verfügung vom 2. Dezember 1997 gegen den jetzigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und versuchten Mordes zum Nachteil des E. eingeleitet. Im Laufe dieses Ermittlungsverfahrens übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Generalbundesanwalt auf Anforderung Tonbänder einer Telefonüberwachungsmaßnahme, aus der sich der Verdacht ergab, daß der jetzige Beschuldigte, ein Funktionär der DHKP-C, vor dem Lokal der Brüder Ku. am 25. April 1997 bewaffnet Wache gehalten hat, damit der Überfall ungestört durchgeführt werden konnte, und daß er Erol Ku. erschossen hat.

In diesem Ermittlungsverfahren, das auf die Tötung des Erol Ku. erweitert worden ist, soll der Antragsteller zu den Vorgängen innerhalb und außerhalb des Lokals, weiteren bisher nicht bekannten Tatbeteiligten, der Flucht des jetzigen Beschuldigten und dem Verbleib der Tatwaffe vernommen werden. Auch nach Belehrung verweigerte der Zeuge unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft. Der Generalbundesanwalt setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 DM fest.

II. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Der Zeuge hat die Aussage nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert, da ihm - nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen - ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 und 6; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 55 Rdn. 10 m.w.N.; Pelchen in KK, StPO 3. Aufl. § 55 Rdn. 4). Dabei muß die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 3; Dahs aaO Rdn. 18). Dabei genügt es, wenn er über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1). Der Antragsteller, der zu den Vorgängen innerhalb und außerhalb des Lokals sowie zu der Flucht des jetzigen Beschuldigten und dem Verbleib der Tatwaffe vernommen werden sollte, müßte gegebenenfalls durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung solcher Fragen seine Beteiligung an der Ermordung des Erol Ku. oder zumindest in diese Richtung gehende Indizien einräumen. Nach den vorläufigen Erkenntnissen des Generalbundesanwalts kann es sich bei dem Überfall um eine Vergeltungsaktion der DHKP-C gehandelt haben, die von dem jetzigen Beschuldigten mit einer scharfen Waffe abgesichert wurde. Es liegt nahe, daß den an solchen Vergeltungsaktionen Beteiligten bekannt ist und von ihnen gebilligt wird, daß zum Schutz der Aktion von der Waffe Gebrauch gemacht wird, so daß die Beteiligung an der Tötung des Ku. möglicherweise dem Antragsteller zugerechnet werden könnte (§ 25 Abs., § 27 StGB). Seine gesamte in Betracht kommende Aussage hängt mit dem strafbaren Verhalten so eng zusammen, daß nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr der Strafverfolgung bekunden könnte.

2. Der Umstand, daß der Antragsteller wegen seiner Beteiligung am Überfall auf den Imbiß wegen gefährlicher Körperverletzung - begangen durch das Mißhandeln zweier Beschäftigter im Lokal - in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz rechtskräftig verurteilt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Antragsteller ohne Rücksicht hierauf bei wahrheitsgemäßen Auskünften ggf. mit der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens rechnen muß.

Ein Verweigerungsrecht besteht zwar nicht (mehr), wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z.B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf (Dahs aaO Rdn. 14; Pelchen aaO Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 55 Rdn. 8). Es kommt hierbei jedoch darauf an, ob die Gefahr der Einleitung des Ermittlungsverfahrens besteht, nicht darauf, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird. Zweifellos ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung des einer Straftat Verdächtigten endgültig feststeht, daß wegen der Verfolgung der Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen von Dahs (aaO Rdn. 10), der die Gefahr einer Strafverfolgung i.S. des § 55 StPO schon dann für gegeben hält, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen zu Unrecht erfolgen würde.

Nach Auswertung der bisherigen Ermittlungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Frage, ob ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen einer etwaigen Beteiligung an der Tötung von Erol Ku. noch möglich ist, erst nach abschließender Klärung des Sachverhalts in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren entschieden werden kann.

Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Eine Begriffsbestimmung dafür, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an (BGH NStZ 1984, 469). Strafklageverbrauch wegen Tateinheit nach § 52 StGB läge vor, wenn die Körperverletzungen im Lokal und die möglicherweise dem Antragsteller zurechenbare Tötung des Ku. außerhalb des Lokals wenigstens teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen worden wären. Dies ist nicht der Fall. Zwar läge auch dann eine einheitliche Handlung im sachlichrechtlichen Sinne und damit auch eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vor, wenn die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben wären (vgl. Hürxthal in KK, 3. Aufl. § 264 Rdn. 4). Deren Grundsätze führen aber nicht zwingend dazu, daß für jede Fallgestaltung aus Rechtsgründen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt. Deshalb hat es der Bundesgerichtshof der Beurteilung des Tatrichters überlassen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinne endgültig - also nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts zu bejahen sind (BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter kann selbst bei Vorliegen eines engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs Tatmehrheit im materiellrechtlichen Sinne anzunehmen sein, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nur ausnahmsweise einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrundeliegt, zugänglich sind (BGH StV 1994, 537, 538; BGH MDR 1995, 880; BGH NStZ 1996, 129; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 113/95; BGH, Urteil vom 4. März 1956 - 5 StR 434/55). Ob die für die Verbindung mehrerer materiellrechtlicher selbständiger Taten zu einer prozessualen Tat notwendige innere Verknüpfung zwischen den im Rahmen einer Vergeltungsaktion erfolgten Körperverletzungshandlungen im Lokal und einer Tötung vor dem Lokal gegeben ist, hängt auch von den näheren Umständen der Tatplanung ab, z.B. davon, ob beide Aktionen einheitlich angeordnet worden sind, inwieweit die Ausführenden von einer etwaigen solchen Anordnung Kenntnis erlangt und sie mitgetragen haben oder ob sich die Tötung - nur von dem jetzigen Beschuldigten allein oder mit anderen begangen - als Exzeß darstellen kann. All dies müßte erst, wenn der Antragsteller eine ihn belastende Aussage zur Sache gemacht hätte, in einem Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsgeschehens gegen ihn aufgeklärt werden, ehe dieses gegebenenfalls wegen Strafklageverbrauchs durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1997 eingestellt werden könnte.

Darauf, daß der Generalbundesanwalt, der ohnehin nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 120, 142 a GVG zuständig wäre, im vorliegenden Zwischenverfahren die Ansicht vertritt, wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Frankfurt vom 11. November 1997 schon an der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Beteiligung an der Tötung von Ku. gehindert zu sein, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Daß die Gefahr einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, wird im übrigen schon daran deutlich, daß der Generalbundesanwalt sich durch die rechtskräftige Aburteilung des jetzigen Beschuldigten und damaligen Mitangeklagten des Antragstellers durch das Landgericht Hamburg nicht gehindert gesehen hat, gegen diesen wegen des Tötungsgeschehens neue Ermittlungen einzuleiten und Anklage zu erheben.

3. Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist kein Raum (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. vor § 48 Rdn. 11; zur Rechtslage ab 1. Dezember 1998 vgl. § 68 b StPO i.d.F. des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I 820).

Externe Fundstellen: NJW 1999, 1413; StV 1999, 351

Bearbeiter: Karsten Gaede