Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 503/98, Beschluss v. 20.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Aufklärungsrüge zu dem Umstand, ob das Tatopfer noch Jungfrau war, ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat das nicht in die Form eines Beweisantrags eingekleidete Beweisbegehren rechtsfehlerfrei damit zurückgewiesen, daß nach seiner eigenen Sachkunde ein intaktes Hymen nicht ohne weiteres gegen einen vollzogenen Geschlechtsverkehr spreche. Den vom Angeklagten gewünschten Schluß aus einer positiven Antwort des Tatopfers - nämlich die Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin - mußte das Landgericht deshalb auch dann nicht ziehen, wenn es dem Beweisbegehren gefolgt wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer