Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 127/96, Urteil v. 16.04.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie wegen Sachbeschädigung und schweren Bandendiebstahls zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, die Bescheinigung nach § 63 AsylVfG nF (vom 26. Juni 1992 - BGBl I 1126 - in der seit 1. Juli 1993 geltenden Fassung) sei eine öffentliche Urkunde i.S. des § 271 StGB.
1. Nach § 271 StGB wird bestraft, wer die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts in einer öffentlichen Urkunde gleichsam als mittelbarer Täter herbeiführt. Daran, daß die Bescheinigung nach § 63 AsylVfG als solche eine öffentliche Urkunde darstellt, besteht kein Zweifel. Aber nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. Bei der hier in Frage stehenden Bescheinigung erstreckt sich der öffentliche Glaube aber auch auf die Beurkundung der Identität des Antragstellers.
Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die 'volle Beweiswirkung für und gegen jedermann', erstreckt. Welche Angaben dies im einzelnen Falle sind, kann sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für Errichtung und Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es hiernach gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt - GS - 22, 201, 203).
a) Dies trifft nach verbreiteter Auffassung auf die Bescheinigung nach § 63 AsylVfG zu (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 135; Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, Diss. 1995, 199 f.; Puppe in Nomos-Kommentar zum StGB, 1995, § 271 Rdn. 16; für § 20 Abs. 4 AsylVfG aF auch OLG Hamm JMBl NRW 1989, 248 f.; vgl. für andere personenbezogene ausländerrechtliche Verwaltungsakte Senatsurteil vom 16. November 1976 - 1 StR 607/76 - S. 5 = bei Holtz MDR 1977, 283). Dem Gesetz ist zu entnehmen, daß die Urkunde einem bestimmten Asylbewerber die befristete Aufenthaltsgestattung deklaratorisch bescheinigt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. § 63 AsylVfG Rdn. 2) und ihm als Ausweispapier dient (§ 64 AsylVfG nF). Damit kann er seine - bußgeldbewehrten - ausweisrechtlichen Pflichten gem. § 40 Abs. 1 AuslG erfüllen (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, A 196, AsylVfG § 63 Rdn. 2). Darüber hinaus enthält sie Regelungen über Inhalt, räumliche und zeitliche Geltung der Aufenthaltsgestattung (Marx, Asylverfahrensgesetz 3. Aufl. § 63 Rdn. 2). Jedenfalls ist sie untrennbar mit der Person des Antragstellers verbunden, für den gemäß § 55 AsylVfG das befristete Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes entsteht und der sich mit der deklaratorischen Bescheinigung hierüber ausweisen kann. Der öffentliche Glaube bezieht sich im Falle der Nutzung der vorrangigen Ausweisfunktion der Bescheinigung damit auch auf die Identität der Person. Darin liegt auch nach der Verkehrsauffassung der Sinn von Ausweispapieren.
b) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß auch aus § 276 a StGB idF des VerbrBekG vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) zu entnehmen ist, der Gesetzgeber habe die aufenthaltsrechtlichen Papiere, zu denen auch die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung gehört, als amtliche Ausweispapiere einstufen wollen (BT-Drucks. 12/6853 S. 29 f.).
2. Zur Bescheinigung nach § 20 AsylVfG aF hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 295/95) die Auffassung vertreten, es handele sich hinsichtlich der Personalien nicht um eine öffentliche Urkunde i.S. des § 271 StGB. Der die Urkunde ausstellende Beamte habe regelmäßig nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit der Personalangaben des Asylbewerbers zu überprüfen, wenn dieser angebe, keine Ausweispapiere zu besitzen. Auf die Bescheinigung nach § 63 AsylVfG nF ist das nicht zu übertragen. Der 4. Strafsenat hat diese Frage ausdrücklich offengelassen.
a) Die Novellierung des Ausländerrechts im Jahre 1992 bezweckt, die unbefugte Einreise von Asylbewerbern zurückzudrängen. Daher sind umfangreiche Regelungen getroffen worden, um ihre Identifizierung und Registrierung zu ermöglichen. § 16 AsylVfG schreibt grundsätzlich die erkennungsdienstliche Behandlung aller Asylbewerber vor (Marx aaO § 16 Rdn. 1). Die Daten werden gesammelt und können von den zuständigen Behörden abgerufen werden. Die zur Identifizierung erforderlichen Personaldaten jedes Asylbewerbers können zudem der "Ausländerdatei A" entnommen werden. (Diese wird nach § 80 AuslG i.V.m. der Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen vom 18. Dezember 1990 <BGBl. I 2999, abgedruckt bei Kanein/Renner aaO S. 722 ff.> geführt.) Durch diese gesetzgeberischen Maßnahmen soll erreicht werden, daß die Aufnahme und Überwachung der Benutzung der Identifizierungsdaten verbessert ist. Auch sind Asylbewerber rechtlich zur wahrheitsgemäßen Mitteilung ihrer Personalien verpflichtet.
§ 271 StGB schützt das Vertrauen in eine bestimmte Beglaubigungsform (nicht vorrangig das Vertrauen in den beurkundenden Beamten) und erhebt die Wahrhaftigkeit der Angaben der am Beurkundungsvorgang beteiligten Bürger zur strafbewehrten Pflicht (Puppe in Nomos-Kommentar zum StGB § 271 Rdn. 3). Wegen der Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Personalangaben von Asylbewerbern schreibt das neue Recht vor, daß in jedem Falle Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder angefertigt werden; letztere werden mit der Bescheinigung verbunden. Selbst wenn also im Einzelfall die Personaldaten schwer überprüfbar sind, so ist doch immerhin eine Identitätsprüfung anhand des Lichtbildes in der Bescheinigung oder der abrufbaren Fingerabdrücke möglich. Damit kann dem mehrfachen Auftreten derselben Person als Asylbewerber unter verschiedenen Namen entgegengewirkt werden. Es entspricht damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, daß die Urkunde ihre Beweiskraft für und gegen jedermann entfalten soll (vgl. hierzu auch Wahl LdR/Strafrecht 2. Aufl. 1996 S. 676, 679).
b) Es ist keine rechtliche Unterscheidung zu treffen zwischen solchen Bescheinigungen, die aufgrund einer sorgfältigen Überprüfung, etwa anhand mitgeführter Personalpapiere des Asylbewerbers, und anderen, die ohne genauere Überprüfungsmöglichkeit nur anhand der Angaben des Bewerbers ausgestellt werden. Ein Grund dafür, letztere von der Kategorie öffentlicher Urkunden i.S. des § 271 StGB auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Andernfalls könnten die deutschen Behörden einem Asylbewerber - auch nach seiner Anerkennung - kein Identifikationspapier ausstellen, das öffentlichen Glauben genießt; denn eine zuverlässigere Identifizierung der Person ist in Problemfällen auch später kaum möglich. Nicht die Häufigkeit des Rechtsmißbrauchs, dem gerade vorgebeugt werden soll, entscheidet über die Rechtsqualität der Beurkundung, sondern deren normativ-abstrakt geregelte Bedeutung.
3. Der Hinweis des 4. Strafsenats, daß der Rechtsverkehr der Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG aF keinen Beweiswert hinsichtlich der Personaldaten beimesse, trifft auf Bescheinigungen nach § 63 AsylVfG nF nicht zu. Sie besitzen ausdrücklich die Funktion eines Ausweises (§ 64 AsylVfG nF), mit dem sich der Asylbewerber i.S.d. § 111 OWiG von Behörden, aber auch im Rechtsverkehr von Privaten identifizieren lassen kann. Überall dort, wo es um seine Identität geht, soll und kann er mit der Urkunde Beweis darüber führen. Der Meinung, daß die Beweiskraft eines Identifikationspapiers nicht weiter reichen könne als die Prüfungsmöglichkeiten des beurkundenden Amtsträgers, folgt der Senat nicht (vgl. auch Puppe aaO § 271 Rdn. 3); sie trifft auch nicht mehr die Sachlage angesichts der verbesserten Identifikationsmöglichkeiten des neuen Asylrechts. Die Behörden haben danach bei der Schaffung der Ausweispapiere nach § 63 AsylVfG den Bewerber zu identifizieren, soweit dies möglich ist. Auch dessen Befragung enthält Elemente einer Prüfung. Die Anwendung aller weiteren im Einzelfall in Betracht kommenden Prüfungsmöglichkeiten ist nicht ausgeschlossen. Da jedenfalls die Überprüfung grundsätzlich möglich und von Rechts wegen auch geboten ist, was anhand der Ausweisfunktion der Urkunde zwingend erscheint, so kann an praktischen Schwierigkeiten die normativ-abstrakte Einstufung als öffentliche Urkunde nicht scheitern (so bereits Senat aaO MDR 1977, 283 für falsche Angaben bei Urkunden über die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG und bei Urkunden über die Anerkennung als Asylberechtigter nach §§ 28 ff. AuslG).
Externe Fundstellen: BGHSt 42, 131; NJW 1996, 2170; NStZ 1996, 385; StV 1997, 350
Bearbeiter: Rocco Beck