hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 296/95, Urteil v. 23.11.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 296/95 - Urteil vom 23. November 1995 (LG Augsburg)

BGHSt 41, 348; unerlaubte Ausfuhr von Kriegswaffen; Einordnung von Gegenständen, die in Einzelteile oder Bausätze zerlegt sind, als Kriegswaffe (Prinzip der leichten Herrichtbarkeit); Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert" i.S.d. Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz; zur möglichen Befangenheit eines Richters, der einen an derselben Tat Beteiligten vorab verurteilt und hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten erörtert hat; Besorgnis der Befangenheit bei nicht offen gelegten Verfahrensabsprache mit einem Mitangeklagten.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 33 Abs. 1 AWG; § 34 Abs. 1 Nr. 2, 3 AWG; § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWV; § 1 KWKG; § 22 KWKG; § 24 Abs. 2 StPO

Leitsätze

1. Position 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert" (u.a. "für die Herstellung von Munition") auf den Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen soll. Steht die rein militärische Zielsetzung fest, kommt es auf die Möglichkeit auch ziviler Nutzung nicht an. (BGHSt)

2. Ein in Teil B der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand ist eine Kriegswaffe auch dann, wenn er in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, solange die komplette Kriegswaffe aus diesen Teilen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt werden kann. (BGHSt)

3. Die Annahme, ein Gericht habe zum Nachteil eines Angeklagten Absprachen mit einem Mitangeklagten getroffen und diese nicht offen gelegt, kann bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BGHSt 37, 99 ff.; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1 und 4). Eine begründete Besorgnis der Befangenheit kommt dabei jedoch erst in Betracht, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger nach der Bedeutung des insoweit beobachteten Vorganges gefragt und darauf eine Auskunft erhalten hätten, die diese Besorgnis rechtfertige (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1). Die Besorgnis einer Befangenheit kann nicht mit der Vermutung von Tatsachen belegt, sondern nur aus feststehenden Tatsachen abgeleitet werden. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1994 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz, ferner wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Die Sachrüge

1. Ohne Rechtsfehler ist der Angeklagte im Fall C I der Urteilsgründe nach § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG (in der Fassung vom 29. März 1976, BGBl I 869), § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWV (vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2671, in der Fassung vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2626) in Verbindung mit Positionen 0018 A, 0002 und 0003 der Ausfuhrliste (in der Fassung vom 10. November 1981, BAnz Nr. 217 vom 20. November 1981, Beilage 42/81), § 25 Abs. 2 StGB bestraft worden. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO kommt der Senat nicht nach.

Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der Firma R. GmbH & Co KG in der Zeit von Mitte 1987 bis Mai 1988 für eine irakische Rüstungsfabrik eine Anlage zur Reinigung gebrauchter Artilleriekartuschen entworfen und in den Irak geliefert.

Die Strafbarkeit ergibt sich daraus, daß die Anlage unter die Position 0018 A der Ausfuhrliste fällt. Erfaßt sind dort Spezialmaschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge, besonders konstruiert für die Prüfung, Herstellung, Erprobung und Überwachung der in Teil I A aufgeführten Waffen, Munition aller Art, Hilfseinrichtungen und Maschinen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, um die Funktionsweise der Anlage hinreichend zu beschreiben. Danach war Zweck der Anlage die Reinigung und Wiederladung von Artilleriekartuschen und dem Angeklagten die Aufgabe gestellt, eine technische Lösung für die Arbeitsgänge Reinigen, Entlacken, Abkochen, Entfetten, Chromatisieren und Trocknen zu entwickeln. Zwar beschränkt sich das Urteil im weiteren zunächst darauf, die für den Bau der Anlage gelieferten Teile aufzuzählen, doch wird die Funktionsweise der Anlage im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen ausreichend erläutert.

b) Die rechtliche Einstufung der Anlage als für militärische Zwecke "besonders konstruiert" im Sinne von Position Nr. 0018 A der Ausfuhrliste ist nicht zu beanstanden.

Zweck sämtlicher o.g. Vorschriften ist es zu verhindern, daß deutsche Exporteure ohne staatliche Kontrolle anderen Staaten technisches know-how speziell für deren Rüstungsproduktion zur Verfügung stellen, wenn dadurch möglicherweise Schaden für das friedliche Zusammenleben der Völker oder die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eintreten kann.

Probleme bei der Einordnung solcher Exporte können dort entstehen, wo exportierte Waren in gleicher Weise zivilen wie militärischen Zwecken dienen können (z.B. Drehbänke, Lkws, Computer und Software, Aufzüge, Heizungsanlagen) und nicht eindeutig zu klären ist, welche Zwecke der Exporteur mit der Lieferung verfolgte. Dann kann sich die Frage stellen, ob sogenannte "dual-use-ware" als Rüstungsgut anzusprechen ist. Bei diesen militärisch und zivil nutzbaren Gütern, die in Teil C der Ausfuhrliste aufgeführt sind, handelt es sich um solche, die zwar nicht ihrer Natur nach "kritisch" im Sinne von Rüstungsgütern sind, die aber zu kritischen (d.h. Rüstungs-) Zwecken verwendet werden können (vgl. Reuter DB 1991, 2577). Andererseits können jedenfalls solche Anlagen, die nachweislich allein zu militärischen Zwecken geplant wurden und mit Blick auf diese besondere Aufgabenstellung konstruiert und dimensioniert sind, selbst dann nicht als "dual-use-ware" angesprochen werden, wenn sie - ohne daß der Konstrukteur dies angestrebt hätte - auch einer zivilen Nutzung zugeführt werden können. Die Position 0018 A der Ausfuhrliste stellt mit dem Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert" auf den Zweck ab, dem eine Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers dienen soll. Zwar kann die Möglichkeit ziviler Nutzung im Einzelfall darauf hindeuten, daß eine Anlage nicht allein zu militärischen Zwecken konstruiert wurde. Doch tritt diese Indizwirkung zurück, wenn die rein militärische Zielsetzung aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht. Die Abgrenzung folgt also nicht allein der Konstruktion, maßgebend ist der Zweck der Herstellung.

Im vorliegenden Fall belegt die Entstehungsgeschichte eine einseitig-militärische Zielsetzung bei Planung und Konstruktion der gelieferten Anlage. Die Einzeldarlegungen des Landgerichts rechtfertigen dessen Überzeugung, die Anlage habe dem alleinigen Zweck gedient, abgeschossene Artilleriekartuschen wiederverwendbar zu machen und eine technische Lösung für die zunächst erforderliche Reinigung zu bieten. Bei dieser Sachlage ändert die theoretische Möglichkeit, die Anlage auch zivil für die Reinigung anderer Altmetalle zu nutzen, nichts daran, daß sie speziell für ausschließlich militärische Zwecke erdacht und geliefert, d.h. "besonders konstruiert", war. Dabei ist nicht auf die - für sich genommen harmlosen - Einzelteile wie Kacheln, Ventile, Rohre oder Kräne abzustellen, sondern auf das durch Planung verbundene Ganze; denn gerade in der Konzeption der Anlage steckt ihr wirtschaftlicher Wert und Sinn.

Zwar wird in der Literatur (Thietz-Bartram RIW 1994, 839, 840) darauf verwiesen, daß in der Genehmigungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft als "besonders konstruiert" allein Einrichtungen angesehen worden seien, die nicht nur ausschließlich für einen militärischen Zweck entworfen, sondern auch nur dafür verwendbar seien. Eine so weitgehende Einschränkung findet jedoch weder im Wortlaut der Ausfuhrliste selbst (insbesondere auch bei einem Vergleich der im Teil B und C verzeichneten Gegenstände) noch in der Vorbemerkung zur Ausfuhrliste (entgegen der Revision bezieht sich die Nr. 3 der Vorbemerkung allein auf "Spezialteile" von Kriegswaffen, die in der Ausfuhrliste nicht gesondert aufgeführt sind) eine Stütze und würde den o.g. Regelungszwecken jedenfalls in Fällen zuwiderlaufen, in denen sich eine zivile Nutzungsmöglichkeit eher zufällig, jedenfalls nicht vom Konstrukteur ins Auge gefaßt, finden läßt.

c) Da die Kartuschenreinigungsanlage als Rüstungsgut (und nicht als sog. "dual-use-ware") anzusehen ist, verstößt die Verurteilung auch nicht gegen EG-Recht. Eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 177 Satz 2 EWGV - die Revision verlangt dies unter der Prämisse, es handele sich um "dual-use-ware" - war weder im Verfahren vor dem Landgericht erforderlich noch ist sie für den Senat geboten.

Artikel 36 EWGV läßt Ausfuhrbeschränkungen - abweichend von Art. 30 - 34 EWGV - sowohl im Interesse der inneren wie der äußeren Sicherheit eines EG-Mitgliedsstaates zu (EuGH Urteil vom 10. Juni 1991 - C 367/89, zitiert aus dem Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 38/92 des Bundesministers für Wirtschaft vom 11. Dezember 1992 - Bundesanzeiger Nr. 239 vom 19. Dezember 1992, S. 9505). Entsprechendes gilt auch für die Auslegung von Art. 11 der Verordnung des Rates Nr. 2603/69 vom 20. Dezember 1969 (Ausfuhrverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1969 L 324/25, zuletzt geändert durch die EWG-Verordnung Nr. 3918/91 vom 19. Dezember 1991, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 L 372/91).

Die Lieferung von Rüstungsgütern in Drittländer ohne Genehmigungsvorbehalt, d.h. unkontrolliert, wäre geeignet, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, weil die Bundesrepublik Deutschland Gefahr liefe, in Konflikte anderer Staaten gegen den Willen der demokratisch legitimierten Organe verwickelt zu werden. Jedenfalls soweit die vom Landgericht angewendeten Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts den Export von Rüstungsgütern unter Genehmigungsvorbehalt stellen, sind sie deshalb von der Sonderermächtigung der o.g. EG-Normen gedeckt (vgl. Runderlaß des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 11. Dezember 1992 aaO).

d) Schließlich hat der Angeklagte objektiv und subjektiv die besonderen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AWG in den beiden Alternativen der Ziffern 2 und 3 erfüllt. Durch die Lieferung der Anlage an den seinerzeit mit dem Nachbarland Iran Krieg führenden Irak hat der Angeklagte sowohl das friedliche Zusammenleben der Völker gestört (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 AWG) als auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört (§ 34 Abs. 1 Ziff. 3 AWG). Nach den Darlegungen des Landgerichts vom Kenntnisstand des Angeklagten durfte es die Überzeugung von dessen - zumindest bedingtem - Vorsatz bezüglich dieses Erfolgseintritts gewinnen. Insoweit mußte der Angeklagte bei der Tat noch keine konkreten Prognosen über die Entdeckung der Rüstungsexporte oder den künftigen Golfkrieg und die damit verbundenen weiteren internationalen Verwicklungen anstellen. Daß die Störung der auswärtigen Beziehungen erst eintrat, als die Sonderkommission der Vereinten Nationen im Anschluß an den Golfkrieg zur Befreiung Kuwaits auf die aus Deutschland stammenden Lieferungen stieß und die Tat des Angeklagten deshalb erst zu diesem späten Zeitpunkt bekannt wurde, stellt eine unerhebliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar.

2. Die Verurteilung im Fall C II der Urteilsgründe hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Rechtsfehler werden von der Revision insoweit auch nicht behauptet.

3. Schließlich hat die Überprüfung der Verurteilung im Fall C III der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ab 1988 ließ er anhand von Originalmustern Aufschlags- und Beharrungszünder für die irakische Weiterentwicklung ("Al Hussein") der sowjetischen Scud-Rakete herstellen. Bis Februar 1992 lieferte er dem Irak insgesamt 2.400 komplett montierte Beharrungszünder, ferner die einzelnen Bauelemente für Aufschlagszünder, aus denen sich mit einfachen Mitteln jedenfalls 1.000 solcher Zünder komplett zusammensetzen ließen.

Das Landgericht hat hierin zunächst einen Verstoß gegen die §§ 1, 22 a KWKG (in der Fassung vom 22. November 1990, BGBl I 2506) in Verbindung mit Teil B IX Nr. 57, I Nr. 8 der Kriegswaffenliste (in der Fassung vom 22. Juli 1987, BGBl I 1683) gesehen. Es hat weiter ausgeführt, daß zwar nach früherer Rechtslage die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes als spezielleres Recht die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes in Gesetzeskonkurrenz verdrängt hätten, daß dies jedoch seit der Neufassung des § 34 AWG (vom 20. Juli 1990, BGBl I 1457) nicht mehr gelte. Seither habe der Angeklagte tateinheitlich auch gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3, § 33 AWG, §§ 69 a, 70 AWV (in der Fassung vom 9. August 1990, BAnz Nr. 149 vom 11. August 1990, S. 413) in Verbindung mit Teil I Abschnitt A Position 0004 a der Ausfuhrliste verstoßen.

a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter die gelieferten Aufschlags- und Beharrungszünder als "Zünder" im Sinne von Teil B IX Nr. 57 der Kriegswaffenliste angesehen hat. Zwar ergeben die Feststellungen, daß das komplette Zündsystem der Scud/Al Hussein-Rakete sich aus einer sog. Kopfkontakteinrichtung, bestehend aus jeweils zwei Aufschlags- und zwei Beharrungszündern, dem Zündsicherungssystem (ISE) und dem sog. barometrischen Höhenblock zusammensetzt. Jedoch sind nicht erst bei Lieferung sämtlicher Elemente des Zündsystems der Rakete "Zünder" im Sinne der Kriegswaffenliste geliefert worden.

Die Kriegswaffenliste unterscheidet in Teil B IX zwischen kompletten Gefechtsköpfen (Nr. 56) und Zündern (Nr. 57). Die Revision legt nur dar, daß wesentliche Teile des Gefechtskopfes der Scud/Al Hussein-Rakete nicht geliefert worden sind. Unter einem "Zünder" wird allgemein eine Vorrichtung zur Einleitung der Zündung (meist von Explosivstoffen, hier einer Gefechtsladung) an einem bestimmten Ort und zu einem gewünschten Zeitpunkt verstanden (Brockhaus Enzyklopädie 20. Band 1974 Stichwort "Zünder"). Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer trifft diese Beschreibung für jeden einzelnen der vier in die Kopfkontakteinrichtung integrierten Zünder zu. Sowohl die beiden Aufschlagszünder als auch die beiden nach dem Trägheitsprinzip ansprechenden Beharrungszünder sind bei Aufprall der Rakete - jeder für sich - in der Lage, die Explosion der Gefechtsladung auszulösen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß diese Zünder lediglich besondere Schalter zum Schließen eines Stromkreises sind, die ohne Stromquelle und ohne die Mitwirkung weiterer Komponenten des Zündsystems nichts bewirken würden. Die Auslösung, d.h. der einleitende Anstoß für eine Zündung von Explosivstoffen, kann jedoch auch durch einfache mechanische (z.B. Schlagbolzen) oder elektrotechnische Vorrichtungen geschehen. Weitere Komponenten eines Zündsystems sind vom eigentlichen Zünder zu unterscheiden. Das gilt auch für sogenannte, dem eigentlichen Zünder nachgeschaltete Zündmittel (Detonatoren, vgl. Rheinmetall, Waffentechnisches Taschenbuch, 3. Aufl. 1972, 13.2.2.4), welche die Aufgabe haben, die Hauptladung zur Detonation zu bringen. Im übrigen handelt es sich bei den weiteren Elementen des Zündsystems der Scud-Rakete nach den Feststellungen um Vorrichtungen, die allein dazu dienen, ein vorzeitiges Explodieren der Rakete zu verhindern. Die Kriegswaffenliste will jedoch bereits den Umgang allein mit dem Zünder unterbinden.

b) Während der Angeklagte nach den Feststellungen die sogenannten Beharrungszünder komplett montiert in den Irak geliefert hat, hat er die Aufschlagszünder in Einzelteilen exportiert. Diese Einzelteile konnten mit einfachen Werkzeugen (Schraubendreher, Zange und Lötkolben) zu kompletten Aufschlagszündern zusammengesetzt werden.

Entgegen der Annahme der Revision hat der Angeklagte damit - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - "Zünder" im Sinne der Kriegswaffenliste geliefert. Für die komplett exportierten Beharrungszünder steht dies außer Frage. Ohne verfassungsrechtliche Bedenken (Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG) gilt das aber auch für die in sämtlichen Teilen (als Bausatz) gelieferten Aufschlagszünder. Der Senat folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 565, 566) vertretenen Auffassung, wonach ein in der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand seine Kriegswaffeneigenschaft nicht dadurch verliert, daß er in Einzelteile oder Bausatzgruppen zerlegt wird. Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist es, den Verkehr und Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Liste aufgenommenen Waffen oder Waffenteile staatlicher Kontrolle zu unterwerfen (BGH NStZ 1985, 367). Maßgeblich dafür, ob ein in Einzelteile zerlegter Gegenstand noch unter die Kriegswaffenliste fällt, ist, ob er seinem Besitzer oder Empfänger einsatzbereit zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf aaO). Das ist jedenfalls zu bejahen, wenn, wie hier, die Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt werden können (Prinzip der leichten Herrichtbarkeit). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten. Der Bundesgerichtshof hat aus den gleichen Erwägungen bereits entschieden, daß eine Kriegswaffe nicht schon deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verliert, weil sie eine einfach zu entfernende Vorrichtung enthält, die ihre Einsatztauglichkeit vorübergehend behindert (BGH NStZ 1985, 367).

Diese Bausatztheorie hat in Rechtsprechung und Literatur breite Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf aaO; OLG München Haftbeschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache, veröffentlicht in NStZ 1993, 243 mit Anm. Holthausen; Holthausen NStZ 1988, 206, 208; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 KWKG Rdn. 1 a). Die von Pottmeyer (Kommentar zum KWKG 2. Aufl. § 1 Rdn. 89) erhobenen Bedenken, auf die sich die Revision stützt, greifen nicht durch. Der Wortsinn der Kriegswaffenliste wird nicht dadurch überschritten, daß Einzelteillieferungen, die eine komplette Kriegswaffe (oder ein in der Kriegswaffenliste gesondert aufgeführtes Waffenteil) ergeben, mit Lieferungen der komplett montierten Waffe gleichgesetzt werden. Gerade bei der Versendung von Industrieprodukten ist es im Interesse eines wirtschaftlichen und sicheren Transportes üblich, die Ware in Einzelteilen oder Bausätzen zu verpacken. Eine solche Lieferung wird im Wirtschaftsleben regelmäßig als Lieferung der kompletten Ware angesehen.

Den Motiven des Verordnungsgebers zur Erweiterung der Kriegswaffenliste auf bestimmte Waffenteile (BT-Drucks. 3/1589 S. 14) läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß damit das Problem von Einzelteillieferungen abschließend geregelt werden sollte. Die Aufnahme bestimmter Kriegswaffenteile in die Liste dient dem Zweck, schon den ungenehmigten Umgang mit diesen als gefährlich eingestuften Teilen unter Strafe zu stellen. Dieses Ziel wäre mit der Bausatztheorie nicht zu erreichen gewesen, denn sie greift nur ein, wenn alle Einzelteile zusammen jeweils eine komplette Kriegswaffe i.S. der Kriegswaffenliste ergeben.

c) Die vom Landgericht gewählte Lösung der Konkurrenzfragen enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

aa) Das gilt zunächst, soweit der Angeklagte wegen nur einer einheitlichen Tat verurteilt worden ist. Er hatte es 1988 übernommen, Aufschlags- und Beharrungszünder in großen Stückzahlen herzustellen und an den Irak zu liefern. Nachfolgend handelte er aufgrund dieses einheitlichen Tatentschlusses. Das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution Nr. 661/90 mit Wirkung vom 6. August 1990 verhängte Handelsembargo gegen den Irak hat keine Zäsurwirkung entfaltet. Zwar hatte es ausweislich der Feststellungen zunächst zur Folge, daß die Lieferungen der Fa. R. für ca. 1 Jahr unterbrochen wurden, weil sich der Angeklagte zunächst neue, teilweise konspirative Handelswege eröffnen mußte. Doch hat das Landgericht eine rechtserhebliche Unterbrechung des Tatgeschehens im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint; denn vor Erlaß des Embargos war die komplette Lieferung aller Teile für die Aufschlagszünder noch nicht abgeschlossen, so daß der Angeklagte insoweit mit der nachfolgenden Lieferung von 1.963 inneren Kontakten seinen ursprünglichen Tatplan erst ein Jahr später vollendete. Vor Erlaß des Irak-Embargos war dieser Tatkomplex zunächst im Stadium eines unbeendeten Versuchs steckengeblieben, wobei der Angeklagte die Vollendung weiterhin für möglich hielt. Die Lieferung der 2.400 komplett montierten Beharrungszünder erfolgte ebenfalls erst nach dem Irak-Embargo. Da der Angeklagte mit keiner seiner früheren Teillieferungen bereits den Tatbestand der ungenehmigten Ausfuhr von Kriegswaffen vollendet hatte, sind die Grundsätze, die der Große Senat für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung aufgestellt hat (BGHSt 40, 138 ff.), hier nicht anwendbar.

bb) Der Angeklagte hat tateinheitlich sowohl gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz als auch gegen § 34 Abs. 1 AWG in der Fassung vom 20. Juli 1990 (BGBl I 1457) verstoßen. Bedenken begegnet allein die Begründung des Landgerichts, erst die Änderung des § 34 AWG zu einem Gefährdungstatbestand habe die frühere Gesetzeskonkurrenz zwischen den Bestimmungen des Kriegswaffenkontroll- und des Außenwirtschaftsgesetzes beseitigt. Tatsächlich war bereits § 34 AWG in der Fassung vom 29. März 1976 (BGBl I 869) tateinheitlich neben den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar (Pottmeyer, KWKG 2. Aufl. Einl. Rdn. 185 ff. m.w.Nachw.; Steindorf in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 113. EL April 1995, Vorbem. 4 zu K 189; Holthausen NStZ 1988, 206, 208; ders. NStZ 1988, 254, 261; aA - ohne nähere Begründung - Dahlhoff NJW 1991, 208, dort Fußn. 2).

Die gegenteilige Auffassung des OLG München (NStZ 1993, 243), der das Landgericht folgt, beruft sich zu Unrecht auf Steindorf (aaO), der zwar ausführt, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz "Spezialgesetz" sei, jedoch anmerkt, daß dies nicht bedeute, daß Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz nicht nebeneinander Anwendung fänden. Auch in der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage "Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes" (BR-Drucks. 191/59 S. 233 unter e) ist zwar davon die Rede, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz Sonderregelungen enthalte, an anderer Stelle wird aber davon ausgegangen, daß das neue Außenwirtschaftsgesetz selbständig neben diesen Sonderregelungen gelte (BR-Drucks. 191/59 aaO S. 323, Ziff. 4.). Sowohl der Blick auf § 6 Abs. 4 KWKG und § 1 Abs. 2 AWG (wonach die nach dem einen Gesetz erteilte Genehmigung die nach dem anderen Gesetz erforderliche Genehmigung nicht ersetzt, vgl. Holthausen aaO S. 208) als auch ein Vergleich der Ausfuhrliste und der Kriegswaffenliste zeigen, daß der Gesetzgeber Überschneidungen sehenden Auges geschaffen hat und bestrebt war, die Ausfuhr von Kriegswaffen sowohl der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu unterwerfen. Soweit der Angeklagte Kriegswaffen ohne Genehmigung exportiert hat, hat er deshalb zwei selbständige Genehmigungsvorbehalte verletzt.

Daß das Landgericht die vor der Änderung des § 34 AWG liegenden Tatteile nicht zugleich nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes bestraft hat, belastet den Angeklagten allerdings ebensowenig wie der Umstand, daß es nicht geprüft hat, ob die festgestellte Lieferung von Teilen des Zündsicherungssystems ISE und des barometrischen Höhenblocks gegen Außenwirtschaftsrecht verstößt.

d) Den Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen deutsch-französischer Kooperationsabkommen über die gemeinsame Produktion von Panzer- und Flugabwehrraketen selbst zu französischen Waffenlieferungen an den Irak beigetragen haben soll, mußte der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen. Die auf die Bundestagsdrucksache Nr. 12/487 vom 8. Mai 1991 gestützten Behauptungen des Revisionsführers finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Im übrigen verkennt die Revision, daß die vom Landgericht angewendeten Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes dazu dienen, im Interesse der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland den Verkehr und Handel mit Waffen einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, diese staatlichen Genehmigungsvorbehalte mißachtet und die vom Gesetz vorgesehenen Ausfuhrkontrollen damit vereitelt zu haben. Daraus, daß von staatlicher Seite im Rahmen von Kooperationsabkommen Waffenexportgenehmigungen erteilt werden, kann er rechtlich nichts für sich herleiten.

II. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hat den gegen den Sachverständigen Dr. Re. gerichteten Befangenheitsantrag der Verteidigung ohne Rechtsfehler abgelehnt.

a) Daß der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren herangezogen worden ist, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 74 Rdn. 5 und 6 m.w.Nachw.).

b) Das Gutachten vom 13. Januar 1993 hat den Gutachtenauftrag nicht überschritten. Den von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. April 1992 gestellten Fragen ist als Ermittlungsziel zu entnehmen, daß sich der Sachverständige auch dazu äußern sollte, ob die Beschaffenheit der untersuchten Raketenteile Rückschlüsse auf das Wissen der mit diesen Teilen hantierenden Personen zulasse. Mit der Folgerung, die Firma des Angeklagten habe an der Großserienproduktion der irakischen Rakete "Al Hussein" (wissentlich) mitgewirkt, was durch das Auffinden zahlreicher Konstruktionszeichnungen und Teile beider Raketentypen, ferner durch einen Vergleich dieser in der Firma des Angeklagten gefertigten Teile mit Originalteilen beider Raketen belegt werde, hat der Sachverständige die abstrakt gestellten Fragen in bezug auf die Fa. R. konkret beantwortet. Aufgrund der Fragen Nr. 8 - 10 durfte er davon ausgehen, daß das von ihm erwartet wurde. Eine unzulässige Vorverurteilung des Angeklagten kann darin nicht gesehen werden.

c) Auch der schriftliche Bericht des Sachverständigen über seine ergänzenden Nachforschungen in Israel rechtfertigt bei verständiger Sicht der Dinge nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese Tätigkeit hat sich teils zugunsten des Angeklagten, im übrigen jedenfalls nicht zu seinen Lasten ausgewirkt (s. dazu auch unten 3.). Die von der Revision behauptete "eindeutig verfolgende Tendenz" ist damit nicht belegt.

2. Die gegen die erkennenden Richter gerichtete Befangenheitsrüge (Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO) ist ebenfalls unbegründet.

Am 4. Verhandlungstag hat das Landgericht das Verfahren gegen den geständigen Mitangeklagten D. abgetrennt und ihn wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende davon gesprochen, daß D. "nach der heutigen Hauptverhandlung" als Täter gelte, dennoch sei ihm zugutezuhalten, daß er nicht als Hauptinitiator der von ihm verübten Taten angesehen werden könne. Das Ausbleiben eines Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft nach Verkündigung dieses Urteils hat der Vorsitzende als "Manipulation" bezeichnet. Nachdem das gegen ihn ergangene Urteil am 22. September 1994 rechtskräftig geworden war, hat D. im weiteren Verfahren gegen den Angeklagten als Zeuge ausgesagt.

Die Verteidigung des Angeklagten hat ein Befangenheitsgesuch gegen alle Richter der erkennenden Strafkammer gerichtet und zur Begründung ausgeführt, die Kammer habe sich mit der Aburteilung D.'s auch schon die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet. Soweit der Vorsitzende das Unterbleiben eines Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft als Manipulation bezeichnet habe, deute das für den Angeklagten auf eine zu seinen Lasten getroffene Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung D.'s hin, über deren Inhalt er nicht unterrichtet worden sei. Ziel der Absprache sei möglicherweise gewesen, D. möglichst rasch als Belastungszeugen gegen ihn aufbieten zu können.

Das Landgericht hat - in anderer als der Spruchbesetzung - diese Befangenheitsanträge mit Beschluß zurückgewiesen.

a) Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Besorgnis läßt sich aber nicht schon damit begründen, daß ein Richter einen an derselben Tat Beteiligten vorab verurteilt und hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten erörtert hat (BGH, Urteil vom 4. September 1973 - 4 StR 465/72 bei Dallinger MDR 1974, 367; BGH, Urteil vom 18. Mai 1978 - 1 StR 31/78; BGH StV 1987, 1). Zutreffend hat das Landgericht im Beschluß über die Ablehnung der Befangenheitsanträge hervorgehoben, daß die erkennende Kammer bezüglich des Angeklagten trotz des Geständnisses D.'s in eine umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten sei, so daß der Angeklagte nicht fürchten müsse, daß ihm "kurzer Prozeß" gemacht werde. Für Richter ist es selbstverständlich, daß sie sich nach neuer oder weiterer Verhandlung ihr Urteil nur aufgrund des in dieser Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1978 - 1 StR 31/78). Davon konnte der Angeklagte auch hier ausgehen, zumal der Vorsitzende bei der Verkündung des Urteils gegen D. deutlich gemacht hatte, daß jenes Urteil lediglich auf dem Erkenntnisstand der bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung beruhte.

b) Zuzugeben ist der Revision, daß die Annahme, ein Gericht habe zum Nachteil eines Angeklagten Absprachen mit einem Mitangeklagten getroffen und diese nicht offengelegt, bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (BGHSt 37, 99 ff.; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1 und 4; BGH StV 1986, 369; Niemöller StV 1990, 34, 35). Die von der Revision vorgetragenen Umstände belegen einen solchen Sachverhalt jedoch nicht. Das gilt zum einen für den im gebrauchten Zusammenhang nicht verständlichen Begriff der "Manipulation". Zum anderen ist die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden hierzu, er habe "im gleichen Zug deutlich gemacht, daß dabei ausschließlich ein möglichst zügiger Verfahrensfortgang im Auge stand", eher geeignet, die Besorgnis unzulässiger, weil geheimer Absprachen zu Lasten des Angeklagten zu entkräften. Der Bundesgerichtshof hat für vergleichbar mehrdeutige Sachlagen ausgesprochen, daß eine begründete Besorgnis der Befangenheit erst in Betracht komme, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger nach der Bedeutung des beobachteten Vorganges gefragt und darauf eine Auskunft erhalten hätten, die diese Besorgnis rechtfertige (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1). Daran ist festzuhalten. Da eine Klärung nicht erfolgt ist, ist eine geheime Absprache zu Lasten des Angeklagten nicht bewiesen. Die "Besorgnis" einer Befangenheit kann nicht mit der Vermutung von Tatsachen belegt, sondern nur aus feststehenden Tatsachen abgeleitet werden.

3. Die Rüge, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, über die Vereidigung des Sachverständigen Dr. Re. als Zeugen zu entscheiden, dringt nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Sachverständige nicht zeugenschaftlich über Zusatztatsachen berichtet, sondern Befundtatsachen mitgeteilt. Es bedurfte seines besonderen Erfahrungswissens, um aus den gefundenen Trümmern Teile einer Rakete und ihre Herkunft zu erkennen und zu rekonstruieren. Eine Vereidigung des Sachverständigen als Zeuge kam daher nicht in Frage.

4. Die Verlesung des Schreibens des Bundesamtes für Wirtschaft vom 30. August 1991 nach § 256 StPO ist nicht zu beanstanden.

Zwar führt die Revision zutreffend aus, daß sich das Schreiben lediglich abstrakt mit der rechtlichen Einordnung von Anlagen zum Rekalibrieren und Wiederladen von Artilleriemunition befaßt und mit seiner Hilfe nicht die Tatfrage beantwortet werden kann, ob die konkret von der Firma des Angeklagten gelieferte Rekalibrierungsanlage für militärische Zwecke "besonders konstruiert" war. Doch steht dies einer Verlesung nach § 256 StPO nicht entgegen; denn nach dieser Vorschrift können auch behördliche Rechtsgutachten verlesen werden.

Tatsächlich zielt die Rüge auf einen sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung. Es wird beanstandet, das Landgericht habe die rechtlich-abstrakte Aussage des Schreibens verkannt und deshalb seine Annahme, die gelieferte Anlage habe dem Recycling von Artilleriekartuschen gedient und sei hierfür "besonders konstruiert" gewesen, zu Unrecht auf dieses Rechtsgutachten gestützt.

Ein solcher sachlich-rechtlicher Fehler ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung belegt nicht, daß die Feststellungen zur Entstehung und Beschaffenheit der Kartuschenreinigungsanlage auf dem verlesenen Behördenschreiben beruhen. Vielmehr werden rechtliche und tatsächliche Erwägungen angestellt, indem zugleich Aussagen über Beschaffenheit und Entstehung der Anlage wie auch über ihre rechtliche Einordnung getroffen werden. Die tatsächlichen Fragen kann das Landgericht auch anhand der in Augenschein genommenen Pläne und Skizzen, der Verlesung von Rechnungen über die Lieferung von Bauteilen und anhand von Zeugenaussagen beantwortet haben. Dieses Verständnis der Beweiswürdigung wird auf den nachfolgenden Urteilsseiten bestätigt; auf UA S. 115 wird das Behördengutachten vom 30. August 1991 allein zur rechtlichen Einordnung der Anlage herangezogen.

5. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt (Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO), dringt sie im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

Hilfsweise hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen "zum Beweis dafür, daß die Reinigungsanlage ... nicht 'besonders konstruiert' ist und es sich dabei um eine sog. 'dual-use-ware' handelt, diese Anlage also sowohl militärisch als auch rein zivil nutzbar ist". Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen Antrag in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, daß das verlesene Behördengutachten (vgl. oben) die Beweisfrage erschöpfend beantwortet habe, und die Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, daß im übrigen hier die zivile Nutzung der Anlage aufgrund der von den Auftraggebern bereits in der Planungsphase vorgegebenen rein militärischen Zweckbestimmung ausscheide (UA S. 121).

Einer Beweisaufnahme zugänglich war allein die Behauptung, die Anlage sei auch zivil nutzbar gewesen. Sollte das Landgericht dem nicht nachgegangen sein, weil es aufgrund seiner vorangegangenen Beweiswürdigung das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für erwiesen erachtet hat, wäre die so begründete Ablehnung des Hilfsbeweisantrages rechtsfehlerhaft. Sie hätte nicht auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützt werden können, denn diese Vorschrift erlaubt nur das Absehen von einer weiteren Begutachtung, während die hier in Rede stehende Beweisfrage noch nicht durch Sachverständigenbeweis geklärt war.

Die Ablehnung des Beweisantrages wird jedoch von der zusätzlichen Begründung getragen.

Wie bei Erörterung der Sachrüge dargelegt, hätte die Feststellung, daß die Kartuschenreinigungsanlage auch geeignet gewesen wäre, Altmetalle für zivile Zwecke zu reinigen, angesichts der konkreten Entstehungsgeschichte nicht dazu geführt, die Anlage als nicht "besonders konstruiert" im Sinne von Position Nr. 0018 A der Ausfuhrliste und damit als sog. "dual-use-ware" anzusehen. Die Beweisbehauptung war damit für die Entscheidung ohne Bedeutung.

6. Daran scheitert auch die Rüge, das Landgericht habe im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) versäumt, mit sachverständiger Hilfe der Frage nachzugehen, ob die gelieferte Kartuschenreinigungsanlage auch zivil nutzbar gewesen sei.

7. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Externe Fundstellen: BGHSt 41, 348; NJW 1996, 1355; NStZ 1996, 137; NStZ 1996, 284; NStZ 1996, 555; StV 1996, 355

Bearbeiter: Rocco Beck