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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 40/94, Urteil v. 14.06.1994, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 40/94 - Urteil vom 14. Juni 1994 (LG Rottweil)

BGHSt 40, 191; Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin des Strafverfahrens; Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.

§ 169 Satz 1 GVG; § 338 Nr. 6 StPO; Art. 13 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK

Leitsatz

Die Öffentlichkeit des Verfahrens findet eine Grenze an dem Hausrecht, das dem Besitzer des zu besichtigenden Anwesens zusteht. (BGHSt)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten, wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 7. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten im Fall II e der Urteilsgründe verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Anlagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) soweit im Fall II a der Urteilsgründe gegen den Angeklagten R. B. eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden ist; dieser Ausspruch entfällt;

c) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.

2. Soweit der Senat die Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben hat, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt: R. B. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei Fällen sowie wegen schwerer Umweltgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; M. B. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in vier Fällen sowie wegen schwerer Umweltgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Im übrigen wurden sie freigesprochen.

Den Angeklagten liegt zur Last, sie hätten - R. B. als Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit Galvanisierarbeiten befaßt; sein Bruder M. als technischer Betriebsleiter dieses Unternehmens - in einer Reihe von Fällen verbotswidrig Galvanikabwässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. In einem dieser Fälle hätten sie die städtische Kläranlage konkret gefährdet.

Mit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen die Verurteilung. Sie machen, was eine der abgeurteilten Taten angeht, ein Verfahrenshindernis geltend und rügen im übrigen die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Aus folgenden Gründen kann das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben:

1. Zu Recht machen die Revisionen geltend, es liege, soweit die Angeklagten im Fall II 2 e der Urteilsgründe verurteilt worden sind, ein Verfahrenshindernis vor (§ 260 Abs. 3 StPO).

Insoweit legt die Strafkammer den Angeklagten zur Last, sie hätten - fortgesetzt handelnd - an verschiedenen Tagen in der Zeit vom 22. Oktober 1990 bis zum 24. November 1990 unerlaubt Galvanikabwässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. In der gerichtlich zugelassenen Anklage, die Fortsetzungszusammenhang zwischen allen unter II 1 der Anklageschrift aufgeführten Fällen umweltgefährdender Abfallbeseitigung annahm, war dieser Fall nicht genannt. Da das Landgericht in seinem Urteil ihn zutreffend als selbständige Tat wertet, hätte es diese Tat nur aburteilen dürfen, wenn die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anklage erhoben hätte und diese gerichtlich zugelassen worden wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 128; 1982, 519; BayObLG NJW 1953, 674 = BayObLGSt 1953, 1; BGH NJW 1970, 904 f. unter Hinweis auf BGH, Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 19/60; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1, 2, 3). An einer solchen Entscheidung des Landgerichts fehlt es, wie auch der Generalbundesanwalt meint.

Im Laufe der Hauptverhandlung stellte zwar der Staatsanwalt mit Schriftsatz vom 8. April 1993 - auf der Grundlage der Annahme, es sei insgesamt eine fortgesetzte Tat gegeben - den Antrag, diese "weiteren Einzelakte der Tathandlung in die Urteilsfindung einzubeziehen". Es kann dahinstehen, ob darin zugleich eine den Erfordernissen des § 200 Abs. 1 StPO entsprechende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) lag. Jedenfalls hat es das Landgericht, worauf die Revisionen zu Recht hinweisen, versäumt, durch Beschluß gemäß § 266 Abs. 1 StPO den weiteren Tatvorwurf in das Verfahren einzubeziehen. Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1990, 1055 f.), liegt hier nicht vor.

Dieser Mangel, der von Amts wegen zu beachten gewesen wäre, führt zur Einstellung des Verfahrens in dem erwähnten Fall. Sie steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3).

Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr beim Angeklagten R. B. und von sechs Monaten beim Angeklagten M. B.) hat die Aufhebung des Ausspruchs über die verhängten Gesamtstrafen zur Folge.

Damit erledigt sich auch die vom Angeklagten R. B. erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht hätte sich mit den am 26. April 1993 als wahr unterstellten Beweistatsachen ausdrücklich auseinandersetzen müssen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Denn diese Behauptungen zum Verhalten dieses Angeklagten nach den ihm vorgeworfenen Taten hatten, wie die Revision selbst vorträgt, Bedeutung für die nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellende Sozialprognose, eine Frage, über die ohnehin neu entschieden werden muß.

2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer zutreffend dar, die unter II 2 a der Urteilsgründe aufgeführte Tat (vom 5. September 1987) sei für den Angeklagten R. B. nicht mehr strafbar, weil er mit Berufungsurteil des Landgerichts Rottweil vom 15. April 1988 wegen fortgesetzter umweltgefährdender Abfallbeseitigung verurteilt wurde und sein Verhalten in diesen Fortsetzungszusammenhang fällt. Gleichwohl ist - offenbar aus Versehen - auch in diesem Fall gegen den genannten Angeklagten eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Dieser Ausspruch hat zu entfallen.

3. Wie die Revisionen zutreffend ausführen, geht das angefochtene Urteil auf die unter II 1 c der Anklageschrift (als Einzelakt einer fortgesetzten Tat) aufgeführte Handlung vom 2. Juli 1990 nicht ein. Ersichtlich hält die Strafkammer diese ebenfalls als selbständige Tat zu wertende Handlung nicht für erwiesen. Insoweit hätten die Angeklagten freigesprochen werden müssen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Januar 1988 - 4 StR 669/87 - bei Miebach NStZ 1988, 448 f.). Der Senat stellt klar, daß sich der in der landgerichtlichen Urteilsformel enthaltene Freispruch (vom Vorwurf einer am 30. November 1990 begangenen Tat) auch auf die genannte Tat bezieht.

II. Vergeblich rügen die Revisionen, bei der Einnahme eines Augenscheins in der Hauptverhandlung habe das Landgericht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG) verstoßen, weshalb ein absoluter Revisionsgrund i. S. v. § 338 Nr. 6 StPO vorliege.

1. Nach dem durch das Protokoll bewiesenen Vortrag der Revisionen ordnete der Vorsitzende der Strafkammer in der Sitzung vom 15. April 1993 an, daß die Hauptverhandlung um 11.15 Uhr zur Einnahme eines Augenscheins in den Betriebsräumen der Angeklagten fortgesetzt werde. Diese Ortsbesichtigung, die anschließend durchgeführt wurde und deren Ergebnis in den Urteilsgründen seinen Niederschlag fand, sollte dem Gericht nähere Erkenntnisse über die Gegebenheiten eines Galvanikbetriebs im allgemeinen und die Art der Abwasserentsorgung beim Unternehmen der Angeklagten im besonderen vermitteln. Der Verteidiger des Angeklagten R. B., eines der beiden Geschäftsführer der GmbH, erklärte dazu, "der Besitzer gestatte der Öffentlichkeit nicht den Zutritt zu der Firma". Der Staatsanwalt trat "dem Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit" entgegen. Der Vorsitzende der Strafkammer gab daraufhin bekannt, "daß das Hausrecht dem Öffentlichkeitsrecht vorgeht" und daß die Verhandlung um 14.15 Uhr im Gerichtssaal fortgeführt werde. Ein Zettel mit entsprechenden Hinweisen wurde an der Tür zum Sitzungssaal angebracht. Der Augenschein fand dann während der regulären Arbeitszeit des Unternehmens statt. Wie die Revisionen darlegen, waren mehrere Pressevertreter erschienen, denen der Zutritt zum Betriebsgelände verwehrt wurde.

2. Bei dieser Sachlage kann der Strafkammer, wie auch der Generalbundesanwalt meint, nicht vorgeworfen werden, sie habe den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.

Dieser Grundsatz, der auch in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK niedergelegt ist, hat in einem demokratischen Staat hohen Rang (vgl. BGHSt 2, 56, 57). Doch kennt er, wie verschiedene Vorschriften zeigen (etwa § 172 GVG sowie § 48 JGG), Ausnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter dienen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK läßt solche Einschränkungen der Öffentlichkeit des Verfahrens ebenfalls zu.

a) Wie anerkannt ist, gibt es - über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus - Situationen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens tatsächliche Schranken findet, die hinzunehmen sind (vgl. BGHSt 21, 72, 73; 24, 72, 73 f.; 27, 13, 14 f.; OLG Hamm VRS 64, 451, 452 f.; Foth in Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht S. 564). Insoweit bedarf es keines Gerichtsbeschlusses zum Ausschluß der Öffentlichkeit; vielmehr entscheidet gemäß § 176 GVG der Vorsitzende (vgl. BGHSt 5, 75, 83; 24, 72, 73).

b) Gleiches gilt aber auch, wenn rechtliche Gegebenheiten bestehen, die das Gericht daran hindern, die Öffentlichkeit des Verfahrens zu wahren (vgl. OLG Köln NJW 1976, 637). So verhält es sich in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Inhaber des Hausrechts den Zutritt zu seinem Anwesen zwar den Verfahrensbeteiligten gestattet, für Zuhörer oder Zuschauer hingegen verweigert hat (Foth JR 1979, 262 f.; ebenso Kissel, GVG 2. Aufl. § 169 Rdn. 36; Mayr in KK 3. Aufl. § 169 Rdn. 9; Krey, Strafverfahrensrecht Bd. II Rdn. 671; aA Lilie NStZ 1993, 121, 125).

aa) Gemäß § 169 Satz 1 GVG hat ein Gericht auch dann, wenn es außerhalb der Gerichtsstelle verhandelt, dafür zu sorgen, daß tunlichst jedermann Zutritt hat. Das erwies sich jedoch im vorliegenden Fall nicht als möglich, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Betriebsräume zu besichtigen waren, definitiv der Öffentlichkeit den Zutritt versagt hatte.

bb) Dabei handelt es sich um ein Hindernis, das die Strafkammer nicht zu überwinden vermochte:

Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, erstreckt sich der Schutz der Wohnung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GG auch auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfGE 32, 54, 68 bis 72). Dieses Grundrecht steht auch - wie beim Unternehmen der Angeklagten - einer GmbH zu (BVerfGE 76, 83, 88). Eingriffe in die Privatsphäre, die hier berührt ist, bedürfen nach Art. 13 Abs. 2 und 3 GG einer gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BVerfGE 75, 318, 328). An einer entsprechenden Norm fehlt es:

Der von Lilie aaO vertretenen Auffassung, das Prinzip der Öffentlichkeit verdränge für die Zeit einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme das Hausrecht, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Revisionen gibt es auch keine strafprozessuale Vorschrift, die in einem Fall der vorliegenden Art das Gericht ermächtigt, die Zulassung von Publikum zu erzwingen.

Aus § 169 Satz 1 GVG ergibt sich nicht, es gehöre "zu den Bürgerpflichten", beliebigen Personen den Zutritt zu dem zu besichtigenden Anwesen zu ermöglichen. Diese Vorschrift über die Öffentlichkeit regelt die Gestaltung des Verfahrens, wie sie grundsätzlich angebracht ist, bietet aber keine Handhabe für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Weiter meinen die Revisionen, der Besitzer des Anwesens, in dem ein richterlicher Augenschein eingenommen werden soll, sei gemäß §§ 86, 94, 95, 244 StPO verpflichtet, nicht nur dem Gericht, sondern auch den übrigen Prozeßbeteiligten Zutritt zu gewähren. Es kann unerörtert bleiben, ob dies zutrifft; denn im vorliegenden Fall ist allen Verfahrensbeteiligten der Zutritt zu dem Betriebsgelände gestattet worden. Jedenfalls ziehen die Revisionen aus den angeführten Vorschriften zu Unrecht den Schluß, das Publikum dürfe überall dorthin folgen, wo das Gericht verhandelt. Einen so weitreichenden Eingriff in die Rechtsposition, über die der Inhaber des Hausrechts - sei es ein Unbeteiligter, sei es, wie hier, ein Angeklagter - verfügt, sieht die strafprozessuale Regelung nicht vor.

Bei der Würdigung all dieser Vorschriften ist zu bedenken, daß das Tätigwerden des Gerichts und die Beteiligung der Öffentlichkeit verschiedene Funktionen haben. Eine richterliche Beweisaufnahme dient unmittelbar der Wahrheitsfindung. Das Gericht, das im Rahmen der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung durchführt, kommt damit der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nach. Die Öffentlichkeit des Verfahrens hat hingegen eine Kontrollfunktion. Daneben dient sie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. An der Wahrheitsfindung selbst sind Zuhörer oder Zuschauer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt. Aus den dem Gericht zustehenden Befugnissen zur Beweiserhebung läßt sich demgemäß kein Recht des Gerichts herleiten, auch die Anwesenheit der Öffentlichkeit anzuordnen und durchzusetzen.

Nach Auffassung der Revisionen bestehen insoweit, als das Gesetz gemäß § 171 b Abs. 1 Satz 1 und § 172 GVG einen Ausschluß der Öffentlichkeit zuläßt, hinreichende Möglichkeiten, auf die Interessen des Hausrechtsinhabers Rücksicht zu nehmen. Doch lassen diese Vorschriften keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zu.

Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Tendenz der neueren Gesetzgebung, das Prinzip der Öffentlichkeit zurücktreten zu lassen hinter dem Anspruch des Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre (so - zum sog. Opferschutzgesetz - BT-Drucks. 10/5305 S. 22; vgl. ferner Odersky in Festschrift für Pfeiffer, S. 325, 328 sowie Pfeiffer in KK 3. Aufl. Einleitung Rdn. 21). In diesem Sinne bestimmt auch § 171 b Abs. 2 GVG, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden muß, wenn - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - dieser Ausschluß beantragt wird von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist.

Weiter ist darauf hinzuweisen, daß das bei der Ortsbesichtigung gewonnene Beweisergebnis, soweit es bedeutsam ist, in der Regel bei der nachfolgenden Verhandlung im Gerichtssaal öffentlich erörtert wird.

3. Abschließend bemerkt der Senat: Kann - wie hier - die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht in vollem Umfang gewahrt werden, so bedeutet das nicht, insoweit habe die Erforschung der Wahrheit etwa zu unterbleiben. In einem solchen Fall ist vielmehr, wie aus der Aufgabe des Strafverfahrens folgt, der Wahrheitsfindung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Bemühen um öffentliche Verhandlung (zur Ausschöpfung weniger vollkommener Formen der Sachaufklärung vgl. Herdegen NStZ 1984, 200, 202).

Dieser Beurteilung steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1978 - 3 StR 304/78 (MDR 1979, 247 = JR 1979, 261 f. m. Anm. Foth) nicht entgegen. Ihm liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

III. Was den von der Einstellung des Verfahrens nicht betroffenen Schuldspruch und die aufrechterhaltenen Einzelstrafen angeht, so hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere für die jeweils im Fall II 2 d der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe (die beim Angeklagten R. B. ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe sowie beim Angeklagten M. B. acht Monate Freiheitsstrafe beträgt).

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 191; NJW 1994, 2773; NStZ 1994, 498; StV 1994, 470

Bearbeiter: Rocco Beck