Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 381/91, Beschluss v. 24.10.1991, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen den Teil der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1990, durch den ihnen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L., S. geb. P. auferlegt worden sind, werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in dieser Sache vom 10. Juni 1988 bis 27. Juni 1990 in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die durch die bis 9. September 1989 vollzogene Untersuchungshaft als verbüßt gilt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Für den Zeitraum vom 10. September 1989 bis 12. April 1990 hat das Landgericht dem Angeklagten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung zuerkannt, für den Zeitraum vom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 dagegen eine Entschädigung versagt.
Die gegen die Versagung der Entschädigung gerichtete, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Vollzugsanstalt nicht verlassen wollte, nachdem der Haftbefehl durch Beschluß vom 12. April 1990 unter der Auflage der Stellung einer Kaution in Form einer Bankbürgschaft außer Vollzug gesetzt worden war. Obwohl der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger den Antrag hatte stellen lassen, den Haftbefehl gegen eine in Form einer Bankbürgschaft zu stellende Kaution außer Vollzug zu setzen, weigerte er sich, die Kaution zu stellen. Selbst nachdem die die Kaution betreffende Auflage aufgehoben worden war, wollte der Angeklagte die Vollzugsanstalt nicht verlassen, so daß er schließlich unter Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs aus der Vollzugsanstalt gewiesen werden mußte.
Diese Feststellungen sind für den Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nicht mit seinem hiervon abweichenden Beschwerdevorbringen gehört werden, er sei nur deshalb nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kaution zu stellen. Im übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit dieses Vorbringens auch daraus, daß der Beschwerdeführer sich auch dann noch weigerte, die Vollzugsanstalt zu verlassen, als seine Freilassung nicht mehr von der Stellung einer Kaution abhängig war.
Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Beschwerdeführer entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG keine Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum zu gewähren ist. Wer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden will und sich aus diesem Grund weigert, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, ist nicht anders zu behandeln als derjenige, der eine Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Externe Fundstellen: BGHSt 38, 93; NJW 1992, 1182; NJW 1992, 1777; NStZ 1992, 202; NStZ 1992, 286
Bearbeiter: Rocco Beck