HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 421
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/26, Beschluss v. 19.03.2026, HRRS 2026 Nr. 421
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 1 StPO) und damit zur Wirksamkeit der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) ist ergänzend auszuführen:
Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellung des Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 421
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede