HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 325
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 472/25, Beschluss v. 12.11.2025, HRRS 2026 Nr. 325
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 2025 wird im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Neufassung des Strafausspruchs.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts würgte der Angeklagte am 9. März 2024 seine Lebensgefährtin im Außenbereich der Gemeinschaftsunterkunft am Hals und fügte ihr hierdurch Einblutungen zu. Noch am selben Tag schloss er sie in seinem Zimmer ein, vollzog gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr und verletzte sie sodann durch Schläge. Die Jugendkammer hat das Tatgeschehen in seinem Zimmer als schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung gewürdigt, die Tathandlungen im Außenbereich als hierzu in Tatmehrheit stehende Körperverletzung. Das Erziehungsregister des Angeklagten enthält eine Eintragung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG (Einstellungsbeschluss gemäß § 47 JGG vom 20. Januar 2021). Der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 JGG war nicht eröffnet.
b) Der Strafausspruch ist zu korrigieren. Bei Aburteilung mehrerer Straftaten in demselben Verfahren werden die verschiedenen, von einem Jugendlichen oder Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 JGG) begangenen Delikte und deren tatmehrheitliches Verhältnis im Urteilsspruch festgestellt, die Rechtsfolge aber wird sodann gemäß § 31 Abs. 1 JGG wie bei Aburteilung nur eines Delikts bestimmt (vgl. Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG 26. Aufl. 2025, § 31 Rn. 10; vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 2 StR 347/24, Rn. 9). Es ist deshalb eine „Jugendstrafe“ zu verhängen.
„Einheitsjugendstrafe“ meint dagegen die Rechtsfolge, die nach Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung nach § 31 Abs. 2 JGG verhängt wird, nachdem das Gericht die rechtskräftig festgestellten Straftaten zusammen mit den neuen Straftaten eigenständig gewürdigt hat; das einbezogene Urteil verliert im Strafausspruch seine Wirkung (BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 73/25 Rn. 4 m.N.; Kölbel aaO, § 31 Rn. 40). Es wird eine Einheitsjugendstrafe für alle Taten gebildet. Der Begriff kennzeichnet die Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG (zur Terminologie vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22 Rn. 7 ff., und BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 189/18 Rn. 16). Der Senat fasst deshalb den Tenor hinsichtlich des Strafausspruchs neu.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 325
Bearbeiter: Christoph Henckel