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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 863

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 166/25, Beschluss v. 11.06.2025, HRRS 2025 Nr. 863


BGH 1 StR 166/25 - Beschluss vom 11. Juni 2025 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.

3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe zu 2.:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen sowie der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Das von der Nebenklägerin begehrte Aufbürden ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist hingegen weder von § 467 Abs. 1 StPO noch von § 472 StPO vorgesehen (vgl. statt aller Kurtze in LR, StPO, 27. Aufl., § 472 Rn. 4; KK-Gieg, StPO, 9. Aufl., § 472 Rn. 5).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 863

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede