HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 394
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 12/25, Beschluss v. 19.02.2025, HRRS 2025 Nr. 394
1. Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2024, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Juni 2024 wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen ist, wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes der erlangten Kaufpreiserlöse sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Rahmen des § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB für die erforderliche Erfolgsaussicht gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) erweist sich bereits deswegen als defizitär, weil sich die vom Landgericht angenommene Nachhaltigkeit der bis Ende November 2020 in einer früheren Strafsache bereits vollzogenen Maßregel nicht erschließt. Zwar kann der Eintritt eines Behandlungserfolgs im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht abstrakt anhand eines bestimmten Zeitraums beurteilt werden; maßgeblich dafür sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 128; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 64 Rn. 19; eine im Regelfall „erhebliche Zeit“ sieht in Anlehnung an § 56a StGB MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 62 bei zwei Jahren). Hier hat das Urteil des Landgerichts allerdings ein nicht nachvollziehbares Verständnis bezüglich der für den Eintritt eines Behandlungserfolgs erforderlichen und ausreichenden Zeitspanne offenbart. Denn im Zeitraum ab Anfang Januar 2021 beging der Angeklagte die hier verfahrensgegenständlichen Taten. Ab Frühjahr 2021 verfiel der Angeklagte erneut in seinen Kokain-, Marihuana- und Alkoholkonsum, dessen Finanzierung wesentlicher Beweggrund seines Handeltreibens war. Darin liegt vielmehr ein prognoseungünstiger Umstand, mit dem sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen.
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 394
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede