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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 923

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 70/24, Beschluss v. 10.07.2024, HRRS 2024 Nr. 923


BGH 1 StR 70/24 - Beschluss vom 10. Juli 2024 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. November 2023 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

c) der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; er entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten in Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Die dieser Tat zugrundeliegenden Cannabisprodukte bewahrte der Angeklagte in seiner in der Schweiz belegenen Wohnung auf.

Infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes wäre nicht nur eine Anpassung des Schuldspruches, sondern auch eine Aufhebung des Strafausspruches und eine Zurückverweisung an eine andere Strafkammer veranlasst. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ausgehend von den bisherigen Strafzumessungserwägungen einen Wegfall der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG angenommen und die Strafe dem deutlich geringeren Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG entnommen hätte. Dies gilt umso mehr, als bislang zu Lasten des Angeklagten der tateinheitliche Besitz von Cannabis berücksichtigt wurde. Dessen strafrechtlicher Verfolgung steht jedoch entgegen, dass gemäß § 6 Nr. 5 StGB deutsches Strafrecht nur auf den im Ausland bewirkten Vertrieb von Betäubungsmitteln Anwendung findet. Die bei erneuter Verhandlung zu erwartende Strafe fällt gegenüber der für Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht.

2. Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich und führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und damit zum Wegfall der Gesamtstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 923

Bearbeiter: Christoph Henckel