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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 745

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 567/24, Beschluss v. 14.05.2025, HRRS 2025 Nr. 745


BGH 1 StR 567/24 - Beschluss vom 14. Mai 2025 (LG Baden-Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 2. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 6. November 2024, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe zu Nr. 1

Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am 21. Oktober 2024 mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am 21. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 4 StR 179/23 Rn. 2; Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 22).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 745

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede