HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 11
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 373/24, Beschluss v. 29.10.2024, HRRS 2025 Nr. 11
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24. April 2024 mit Beschluss vom 11. September 2024 auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
1. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Z., vom 17. Oktober 2024, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben mit dem Ziel, den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 aufzuheben, auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Wie bereits in der Revisionsbegründungsschrift rügt der Verurteilte, das Urteil des Landgerichts sei auf „rechtsstaatswidrige Art und Weise zustande gekommen“, weil der Verurteilte nicht wirksam verteidigt gewesen sei.
2. Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 - 2 StR 19/12 Rn. 2 mwN; vom 26. Januar 2022 - 1 StR 203/21 Rn. 8).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 11
Bearbeiter: Christoph Henckel