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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1570

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 367/24, Beschluss v. 15.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1570


BGH 1 StR 367/24 - Beschluss vom 15. Oktober 2024 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten, mit welchen er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Die Verfahrensrügen sind bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den wesentlichen Inhalt des zugehörigen Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mitgeteilt hat. Namentlich fehlt der letzte Absatz des Beschlusses (Band X, Blatt 2220 der Hauptakten), in welchem das Landgericht insbesondere darauf abgestellt hat, dass der „Rasenschnipsel“ auch beim Ausführen des Hundes an die Strickjacke der Getöteten gelangt sein kann. Zudem hat der Angeklagte das Gutachten „zur Herkunft bzw. Zuordnung von am Leichnam der Geschädigten aufgefundenen Erdanhaftungen“ nicht vorgelegt, auf welches er selbst in seinen Verfahrensrügen Bezug genommen hat (Revisionsbegründung S. 3). Dieses Gutachten (Band X, Blatt 2093-2097 der Hauptakten) ist durch Verlesung Inbegriff der Hauptverhandlung geworden (Band X, Blatt 2212 der Hauptakten).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1570

Bearbeiter: Christoph Henckel