HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 405
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 365/24, Beschluss v. 19.02.2025, HRRS 2025 Nr. 405
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 250 StPO gerügt hat, weil das Landgericht den Zeugen T. nicht persönlich gehört, sondern sich von dem Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren Kenntnis durch Vernehmung der Ermittlungsführerin, der Zeugin G., verschafft habe, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen S., den es vor allem zum angeblichen Erwerb von Reparaturteilen in Polen vernommen hat, im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme bei Heranziehung eines sachnäheren Beweismittels anders als geschehen gewürdigt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Strafkammer ist erkennbar bewusst gewesen, dass der Aussage der Zeugin G. nur ein verminderter Beweiswert zukommt, weil sie den Zeugen T., den Bruder des Belastungszeugen, nicht selbst vernommen hat. Dessen Angaben in seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung sind zudem nur eines von mehreren Indizien, auf die das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. gestützt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 405
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede