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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1121

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 265/24, Beschluss v. 06.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1121


BGH 1 StR 265/24 - Beschluss vom 6. August 2024 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen C. I. 1. und C. I. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensteileinstellung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat Bedenken, ob die Feststellungen in den ersten beiden Fällen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) tragen. Diese Frage kann wegen der Verfahrensteileinstellung offenbleiben.

2. Das Entfallen der betroffenen zwei Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie dem straffen Zusammenzug aus, dass das Landgericht ohne die entfallenden beiden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1121

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede