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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 939

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 211/24, Beschluss v. 11.06.2024, HRRS 2024 Nr. 939


BGH 1 StR 211/24 - Beschluss vom 11. Juni 2024 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der darin sowie in dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 5. Juni 2023 ausgesprochenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in sechs Fällen sowie versuchten Computerbetruges „unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 13. Juli 2023 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.801 Euro, davon in Höhe von 5.900,50 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die 1 allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die im gegenständlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen grundsätzlich mit den durch die Strafbefehle der Amtsgerichte B. vom 22. Mai 2023, E. vom 5. Juni 2023 und W. vom 13. Juli 2023 verhängten gesamtstrafenfähig sind, da sämtliche Taten vor dem 22. Mai 2023 datieren. Sie hat jedoch übersehen, dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 2023 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits seit dem 17. Oktober 2023 vollstreckt und damit nicht mehr einbeziehungsfähig war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat auf drei Jahre und fünf Monate herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 939

Bearbeiter: Christoph Henckel