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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/24, Beschluss v. 24.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1114


BGH 1 StR 196/24 - Beschluss vom 24. Juli 2024 (LG München I)

Meistbegünstigungsprinzip (Einführung des KCanG).

§ 2 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist neu zu fassen.

1. Der sich ausschließlich auf das Handeltreiben mit Marihuana und Haschisch beziehende Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (CanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist nach dem im konkreten Fall zu treffenden Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24 Rn. 5 mwN) die Norm, die das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt. Denn das Landgericht hat den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angewendet, der einen deutlich höheren Strafrahmen als § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG vorsieht.

2. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch sind aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

3. Auf die rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung wirkt sich das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nicht aus. Sie hat Bestand.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede