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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1112

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 188/24, Beschluss v. 09.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1112


BGH 1 StR 188/24 - Beschluss vom 9. Juli 2024 (LG München I)

Strafzumessung (notwendige Erörterung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe).

§ 46 StGB; § 46b StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im gesamten Strafausspruch aufgehoben,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert, dass diese in Höhe von 470.283,25 Euro, davon in Höhe von 187.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung in Höhe von 412,75 Euro entfällt,

c) im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass an die Adhäsionsklägerin P. ein Betrag in Höhe von 71.594 Euro zu zahlen ist; in Höhe von zwei Euro wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 13 Fällen sowie wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 470.696 Euro, davon in Höhe von 187.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Mit der Adhäsionsentscheidung wurde der Angeklagte dazu verurteilt, an die Adhäsionsklägerin P. einen Betrag in Höhe von 71.596 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht zu einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB verhalten, obschon dazu Anlass bestanden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte bereits im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 2. März 2023 Angaben zur Tatbeteiligung des anderweitig Verfolgten G. gemacht. Unter anderem führte der Angeklagte zum Beginn der beiderseitigen Zusammenarbeit mit dem anderweitig Verfolgten G. aus und berichtete auch von einer Besprechung, die dieser mit einer als Chef bezeichneten Person geführt hatte, bevor er als Abholer engagiert wurde (UA S. 71).

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Das Landgericht hätte daher eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB näher erörtern müssen. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass sich die etwaige Annahme einer Aufklärungshilfe auf jede Einzelstrafe für die als Bandenmitglied in einer laufenden Serie begangenen Taten (vgl. zum erforderlichen Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 3 StR 141/20 Rn. 5; vom 24. Oktober 2023 - 5 StR 332/23 Rn. 8 mwN) sowie auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Obwohl der Senat die vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafen wie auch die Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen erachtet, war eine Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO mit Blick darauf, dass bereits der Bemessung der Einzelstrafen im Falle einer Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB ein anderer Strafrahmen zu Grunde zu legen wäre, nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - 4 StR 585/09 Rn. 3 und vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 495/06 Rn. 3).

c) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Strafzumessung können aufrechterhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter kann aber ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

2. Aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts waren im Übrigen die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die Adhäsionsentscheidung entsprechend der Beschlussformel abzuändern.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1112

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede