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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 925

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 118/24, Beschluss v. 12.06.2024, HRRS 2024 Nr. 925


BGH 1 StR 118/24 - Beschluss vom 12. Juni 2024 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.400 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zur Hälfte die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.100 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich das Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die Einziehungsanordnung des Landgerichts bedarf der Korrektur.

Die in den Fällen B.I.1. bis B.I.3., B.II. sowie B.III.6. der Urteilsgründe in Höhe von 21.700 € getroffene Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand; denn das Landgericht hat nicht beweiswürdigend belegt, dass dem Angeklagten in diesen Fällen trotz der polizeilichen Kontrolle nach der Einreise in das Bundesgebiet der jeweilige Schleuserlohn tatsächlich zufloss. Nach der Aussage des Polizeibeamten S. habe es sich bei dem Angeklagten um einen hochrangigen Organisator gehandelt, der seinen Anteil an den von den Geschleusten vorab bei „Hawala-Bankern“ eingezahlten Schleusergeldern erst erhalten habe, wenn jene - durch ein Ankunftsvideo nachgewiesen - am Zielort angekommen seien. Auch die Aussage der Polizeibeamtin D., die die Geschleusten im Fall B.II. der Urteilsgründe vernommen hat, kann die getroffenen Feststellungen nicht stützen. Denn danach haben diese nur Angaben hinsichtlich des von ihnen zu zahlenden Betrages für die Etappe von Österreich nach Deutschland gemacht und gerade nicht bestätigt, dass der Angeklagte trotz der polizeilichen Kontrolle seinen Anteil erhalten habe.

Der Senat schließt aus, dass in einem neuen Rechtsgang zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, und lässt deshalb die Einziehungsanordnung insoweit entfallen.

3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 925

Bearbeiter: Christoph Henckel