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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 765

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 103/24, Beschluss v. 29.04.2024, HRRS 2024 Nr. 765


BGH 1 StR 103/24 - Beschluss vom 29. April 2024 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Angeklagte schuldig ist des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 335 Fällen; die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Schriften in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe entfällt;

b) in den Fällen B.I.3. und B.II.2. der Urteilsgründe sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten entfallen und in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils drei Monaten festgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 339 Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts entfällt in den Fällen B.I.1. und B.II.4. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften, da insoweit Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 78a Satz 1 StGB) eingetreten ist. Der Senat setzt deshalb die für diese beiden Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß von jeweils drei Monaten für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF herab.

Obgleich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - mit der Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die Anzahl der Einzeltaten in den Fällen B.I.3. und B.II.2. der Urteilsgründe auch der Wegfall von sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verbunden ist, rechtfertigen die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, ausgehend von den in den Fällen B.I.5. und B.II.3. der Urteilsgründe verhängten drei Einsatzstrafen von jeweils drei Jahren und zwei Monaten die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 765

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede