HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 122
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 393/23, Beschluss v. 07.01.2025, HRRS 2025 Nr. 122
Die Revision der Einziehungsbeteiligten M. GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 - 3 StR 192/18 Rn. 48 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 122
Bearbeiter: Christoph Henckel