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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 242

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 391/23, Beschluss v. 09.01.2024, HRRS 2024 Nr. 242


BGH 1 StR 391/23 - Beschluss vom 9. Januar 2024 (LG Stuttgart)

Aufrechterhaltung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung.

§ 55 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22. Oktober 2021 ( ) angeordneten Einziehung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22. Oktober 2021 ( ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 146.400 Euro angeordnet. Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts hat es aufrechterhalten. Die mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung.

Die durch das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22. Oktober 2021 angeordnete Einziehung des „Asservates iPhone XR“ war nicht aufrechtzuerhalten.

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die in dem früheren Urteil angeordnete Einziehung gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 5 StR 434/23 Rn. 3 mwN). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Einziehungsanordnung hatte sich mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Esslingen am 22. Oktober 2021 und damit vor Verkündung des mit der Revision angegriffenen Urteils erledigt; denn mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am iPhone gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 242

Bearbeiter: Christoph Henckel