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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 240

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 338/23, Beschluss v. 14.12.2023, HRRS 2024 Nr. 240


BGH 1 StR 338/23 - Beschluss vom 14. Dezember 2023 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird: Der Angeklagte ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 69 Fällen, davon in 62 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Betrug.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat fasst den Schuldspruch neu; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung im Fall 10 der Urteilsgründe entfällt. Das Landgericht hat in seinen Urteilsgründen (UA S. 17) ausgeführt, dass es im Schuldspruch fälschlicherweise eine tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung zu viel ausgeurteilt hat. Dies trifft zu; denn im Fall 10 der Urteilsgründe war die Nichtabgabe einer Lohnsteuervoranmeldung für das letzte Quartal 2017 nicht Gegenstand der Verurteilung. Dies lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht bei dieser Tat nur die - rechtsfehlerfrei festgestellten - nicht abgeführten Beiträge zur SOKA-Bau und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat (vgl. auch UA S. 5), schließt der Senat aus, dass die Einzelstrafe beim Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung geringer ausgefallen wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 240

Bearbeiter: Christoph Henckel