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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 13

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 315/23, Beschluss v. 19.10.2023, HRRS 2024 Nr. 13


BGH 1 StR 315/23 - Beschluss vom 19. Oktober 2023 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:

Die Rüge, mit welcher der Angeklagte die Nichtbescheidung zweier unter einer Bedingung („für den Fall, dass die erkennende Strafkammer die Erklärung des Angeklagten zur Sache nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme für widerlegt erachten sollte“; vor allem Fall 2 bzw. Fall 8 der Urteilsgründe betreffend) gestellten (Eventual-)Beweisanträge in der Hauptverhandlung beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), ist auch unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wegen der hier erforderlichen Auslegung der bedingten und deswegen nicht eingängigen Beweisanträge danach, wie sie zu verstehen waren, hätte der Beschwerdeführer die aussagekräftige und ihm bekanntgemachte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 vorlegen müssen. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft nicht nur in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge zum einschlägigen Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) mit tragfähigen Erwägungen ausgeführt, die im Wesentlichen mit denjenigen im Urteil übereinstimmen; sie hat sich auch zu den übrigen unter derselben Bedingung gestellten Beweisanträgen verhalten, denen das Landgericht nachgegangen ist, woraus der Beschwerdeführer einen Vertrauenstatbestand herleiten will, das Gericht habe nach dem entsprechenden Teil der Beweisaufnahme die Einlassung nicht mehr für widerlegt erachtet. Sollte aber die Staatsanwaltschaft diese anderen Beweisanträge für sachdienlich gehalten haben oder ihnen zumindest nicht entgegengetreten sein, könnte daraus zu schließen sein, dass das Landgericht die Stellungnahme insgesamt für überzeugend hielt und ihr in allen Punkten folgen würde; dann hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht auf ein „Umschwenken“ der gerichtlichen Überzeugungsbildung vertrauen dürfen.

Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen (vgl. im Übrigen Seite 12 der Revisionsbegründung).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 13

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede