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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 529

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 315/23, Beschluss v. 20.03.2024, HRRS 2024 Nr. 529


BGH 1 StR 315/23 - Beschluss vom 20. März 2024 (LG München II)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 2023, mit dem er wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unzulässig. Der Verurteilte teilt bereits nicht mit, wann er vom Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat und warum ihn an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden treffen soll (§§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig. Denn der Verurteilte hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Er hat jedenfalls vor dem 4. Januar 2024 Kenntnis vom Senatsbeschluss erlangt.

Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 2023 ist der Verurteilte über seine Verteidiger angehört worden; am 4. Oktober 2023 ist die Gegenerklärung abgegeben worden.

Einen weiteren bestimmten Gehörsverstoß macht der Verurteilte nicht geltend. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient nicht dazu, den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf durch den Verurteilten allgemein vorgebrachte Beschwerdepunkte und nach für eine neue Verteidigerin begehrter Akteneinsicht „aufzurollen“.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 529

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede