HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1376
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 206/23, Beschluss v. 19.10.2023, HRRS 2023 Nr. 1376
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2022 mit Beschluss vom 6. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
Ungeachtet etwaiger Zulässigkeitsbedenken ist der Rechtsbehelf jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Es wiederholt lediglich den Inhalt einer bereits im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrüge. Dass der Senat insoweit den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für die Darstellung eines Gehörsverstoßes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1376
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede