HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1369
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 172/23, Beschluss v. 19.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1369
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer den Betrag von 1.386.118,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten C. und in einer den Betrag von 1.369.843,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklagten F. angeordnet worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt jeweils.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten C. und F. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in zwölf Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn bzw. neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.551.318,50 Euro gegen den Angeklagten C. und in Höhe von 1.535.043,50 Euro gegen den Angeklagten F. angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die durch das Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidungen halten rechtlicher Nachprüfung hingegen teilweise nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften - für beide Angeklagte inhaltlich übereinstimmend - zutreffend Folgendes ausgeführt:
„Bei der Steuerhinterziehung durch die Einschaltung eines unbekannten Komplizen, um Zigaretten von Polen nach Deutschland zu verbringen (Fall II 25), ist der Angeklagte nicht der richtige Adressat der Einziehungsanordnung.
Die Strafkammer lässt außer Acht, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte [...] sich durch die Verabredung, mit unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) oder gegebenenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zusammengeschlossen hatten. [...] Da sich die Steuerersparnis im Vermögen der Gesellschaft niederschlug, wäre die Einziehungsanordnung gegen sie als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten gewesen. Ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an den Angeklagten oder den Mitangeklagten als geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden müssen (vgl. Senat a.a.O. [Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22] Rn. 7).
Die Einziehungsentscheidung ist daher hinsichtlich der auf die Steuerhinterziehung entfallenden Taterträge im Wert von 165.200 Euro aufzuheben und kann entfallen.“
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1369
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede