HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1060
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 155/23, Beschluss v. 14.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1060
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 220.500 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklage in Höhe von 182.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten E. haftet; die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 223.500 Euro angeordnet, in Höhe von 182.500 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten E. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Einziehungsentscheidung, soweit diese 10.000 Euro übersteigt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die rechtliche Nachprüfung der Einziehungsentscheidung hat lediglich im Fall II. 7 d) der Urteilsgründe in Höhe von 3.000 Euro einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt:
„In Fall II 7 d der Urteilsgründe hat der Angeklagte am 13. Januar 2022 für den Verkauf von Betäubungsmitteln Bargeld im Wert von 5.600 Euro erlangt gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Dass der Abnehmer den ausstehenden Restbetrag von 3.000 Euro noch vor der Festnahme des Angeklagten am 18. Januar 2022 beglichen hat, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen (…). Der Ansatz eines Werts von 8.600 Euro für das in diesem Fall Erlangte (…) ist somit fehlerhaft.
Vom Einziehungsbetrag sind 3.000 Euro abzuziehen.“
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten desselben zu belasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1060
Bearbeiter: Christoph Henckel