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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 661

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 88/22, Beschluss v. 18.05.2022, HRRS 2022 Nr. 661


BGH 1 StR 88/22 - Beschluss vom 18. Mai 2022 (LG Konstanz)

Verlesung eines Gutachtens einer öffentlichen Behörde ohne gerichtlichen Beschluss.

§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe das Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 17. Dezember 2020 in der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen, greift diese Rüge nicht durch. Bei dem vorgenannten Gutachten handelt es sich um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, dessen Verlesung rechtsfehlerfrei nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO auch ohne gerichtlichen Beschluss erfolgen konnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 661

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede