HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 661
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 88/22, Beschluss v. 18.05.2022, HRRS 2022 Nr. 661
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe das Gutachten des Universitätsklinikums F. vom 17. Dezember 2020 in der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen, greift diese Rüge nicht durch. Bei dem vorgenannten Gutachten handelt es sich um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, dessen Verlesung rechtsfehlerfrei nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO auch ohne gerichtlichen Beschluss erfolgen konnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 661
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede