HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1055
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 47/22, Beschluss v. 29.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1055
1. Die Erinnerung der Nebenklägerin vom 1. September 2022 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 23. August 2022; Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1. Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Oktober 2021 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Urteil vom 2. Juni 2022 als unbegründet verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtmittels sowie die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 23. August 2022 eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 Euro festgesetzt. Die Nebenklägerin wendet sich mit Schreiben vom 1. September 2022 „gegen den mit Verfügung der Frau Oberamtsrätin T. vom 18.08.2022 beantragten Kostenansatz“ und beantragt, die entstandenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die zulässige Erinnerung der Nebenklägerin nach § 66 Abs. 1 GKG, die dahingehend auszulegen ist, dass sie sich gegen den Kostenansatz vom 23. August 2022 richtet, hat keinen Erfolg.
a) Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 162 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3520 des Kostenverzeichnisses.
Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.
b) Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich die Nebenklägerin nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VII ZR 99/14 Rn. 7 mwN).
3. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1055
Bearbeiter: Christoph Henckel