HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 656
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 43/22, Beschluss v. 04.05.2022, HRRS 2022 Nr. 656
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte durch ein Straßburger Gericht am 5. März 2021 wegen „Rebellion“ zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die vollständig vollstreckt ist. Hinsichtlich dieser Verurteilung hätten die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorgelegen, wäre sie nach innerstaatlichen Recht ergangen. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 14 mwN) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch eine Zurückverweisung zu vermeiden und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate herabgesetzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 656
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede