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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 8

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 272/22, Beschluss v. 30.11.2022, HRRS 2023 Nr. 8


BGH 1 StR 272/22 - Beschluss vom 30. November 2022 (LG Heidelberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Dezember 2021 im Ausspruch über die Einziehung von sechs asservierten Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig aufgehoben; diese Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gesamtschuldnerisch den Wert von Taterträgen eingezogen.

Darüber hinaus hat es die Einziehung von sechs näher bezeichneten - asservierten - Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsan1waltschaft Leipzig angeordnet. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich dieser Gegenstände unterliegt der Aufhebung; sie entfällt, weil sie nicht die abgeurteilten Taten betrifft.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 8

Bearbeiter: Christoph Henckel