HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1196
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 259/22, Beschluss v. 20.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1196
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10; 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1196
Bearbeiter: Christoph Henckel