HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 882
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 223/22, Beschluss v. 23.08.2022, HRRS 2022 Nr. 882
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht in allen zehn Fällen unter II. 2. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verwirklichung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgeurteilt hat, sondern nur in sieben. Eine dieser rechtlichen Würdigung zugrundeliegende Systematik und Begründung sind dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere UA S. 28). Tatsächlich erwarb der Angeklagte in allen zehn Fällen das Heroin, um es neben dem überwiegenden Eigenkonsum jedenfalls zum geringen Teil weiterzuveräußern. Bereits mit dem Erwerb des Rauschgifts war das Handeltreiben (spätestens) vollendet.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 882
Bearbeiter: Christoph Henckel