HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 240
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 199/22, Urteil v. 25.01.2023, HRRS 2023 Nr. 240
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2022 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erhoben und nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Erstellung der Buchhaltung sowie der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater vertraute, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen. Da somit jedenfalls weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist, muss der Senat den - teilweise bedenklichen - Erwägungen des Tatgerichts zu den objektiven Merkmalen einer Steuerverkürzung nicht weiter nachgehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 240
Bearbeiter: Christoph Henckel