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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1054

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 186/22, Beschluss v. 24.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1054


BGH 1 StR 186/22 - Beschluss vom 24. August 2022 (LG Offenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die auf eine Verletzung des § 171b GVG gestützte Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung die Strafkammer schon vor dem Beschluss vom 9. November 2021 über den Ausschluss der Öffentlichkeit „vorgesehen“ hat, das in Teilrechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts ohne den Abschnitt „III, Beweiswürdigung“ zu verlesen (Revisionsbegründung Seite 105), und ob sie dies gegebenenfalls mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hat. Bezüglich der Begründetheit der Rüge ist neben den vom Generalbundesanwalt angeführten Argumenten auf die Vorschriften der § 173 GVG, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen. Aus diesen Normen ist zu schließen, dass allein das Urteil dem Anwendungsbereich des § 171b GVG entzogen ist; es ist mithin grundsätzlich vollständig in öffentlicher Hauptverhandlung zu verkünden. Dies gilt stets für die Urteilsformel. Unter den engen Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 GVG kann die Öffentlichkeit allenfalls bei Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen werden. Hier geht es nur darum, wie die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang zu beginnen ist; auf die Verlesung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang ist § 173 GVG nicht anzuwenden.

2. Der genannte Zulässigkeitsmangel gilt für die auf eine Verletzung von § 243 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge entsprechend. Darüber hinaus wäre diese Rüge auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung offenlässt, welche konkreten Feststellungen in den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung enthalten sein sollen, deren Verlesung es bedurft hätte. Soweit die Verteidigung in ihrer Erwiderung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts beispielhaft Feststellungen benennt, ist bereits die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt.

Im Übrigen tragen die verlesenen Urteilsgründe aus dem ersten Rechtsgang unter II. den Schuldspruch, der mitsamt seinen zugehörigen Feststellungen aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20 - rechtskräftig geworden ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat. Auf weitere Feststellungen kommt es insoweit mithin nicht an; so betreffen die von der Revision angeführten Feststellungen bezeichnenderweise die Strafzumessung, die indes der vollständig neuen Aufklärung bedurfte, weil der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit aufgehoben hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1054

Bearbeiter: Christoph Henckel