HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 671
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 13/21, Beschluss v. 04.05.2022, HRRS 2022 Nr. 671
Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
Nach der gesetzlichen Konzeption kann der durch eine verjährte Straftat erlangte Wert von Taterträgen nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB (nur) dann eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren stellt, der den Anforderungen des § 435 StPO entspricht. In Fällen, in denen sich - nach Anklageerhebung - im durchgeführten subjektiven Verfahren herausstellt, dass die Erwerbstat verjährt ist, ist es ohne weiteres möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung anbringt, dass hinsichtlich der verjährten Erwerbstat eine Einziehung im selbständigen Verfahren erfolgen soll. Ein solches Prozedere gebietet insbesondere auch die Verfahrensfairness, damit der Prozessbeteiligte, der von einer Einziehungsentscheidung betroffen wäre, seine Rechtsverteidigung hierauf einstellen kann.
Praktibilitätserwägungen stehen einer demnach zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 StPO zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 435 Rn. 19).
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 671
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede