HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 536
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 65/21, Beschluss v. 07.04.2021, HRRS 2021 Nr. 536
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Dezember 2020 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Das Landgericht hat die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB nicht erörtert, obgleich die Feststellung, der Angeklagte habe sich bei der Geschädigten entschuldigt und ihr eine Schmerzensgeldzahlung angeboten (UA S. 4 f.), unter den gegebenen Umständen eine Auseinandersetzung hiermit erfordert hat.
Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, die sich vornehmlich auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat bezieht, setzt als „Täter-Opfer-Ausgleich“ einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ sein muss; deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN). Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigte zur Entschuldigung und dem Schmerzensgeldangebot verhalten hat, hat das Landgericht nicht getroffen; solche sind auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
b) Hinzu kommt, dass das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch der Strafzumessung im engeren Sinne keine straferschwerenden Umstände angeführt hat. Dies verwehrt dem Revisionsgericht die Überprüfung, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei sowohl den Strafrahmen (vgl. § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9 StGB) bestimmt als auch die konkrete Strafe bemessen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18 Rn. 25).
2. Die Feststellungen sind von diesem Erörterungs- und Begründungsmangel nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht darf seiner Strafzumessung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 536
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede