HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 773
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 64/21, Beschluss v. 16.06.2021, HRRS 2021 Nr. 773
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Urteil vom 1. September 2020 hat der Senat im Verfahren 1 StR 371/19 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Beschuldigten betreffende Urteil des Landgerichts München I vom 5. November 2018, mit dem das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hatte, verworfen. Der Senat hat hierbei ausgeführt, dass die Wertung der Strafkammer, dass die Taten des Beschuldigten die von § 63 Satz 1 StGB geforderte Erheblichkeit nicht erreichten, von den Feststellungen getragen wird. Die Prognose des Landgerichts, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne dieser Vorschrift zu erwarten seien, hielt ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist nun in einem weiteren Sicherungsverfahren unter Berücksichtigung der dabei zusätzlich festgestellten Anknüpfungstaten nach einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten zu der Prognose gelangt, dass von dem Beschuldigten auch weiterhin keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten sind. Dies lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Beschuldigten erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gestützt auf sachlichrechtliche Beanstandungen die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rügt, ist daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 773
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede