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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 670

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 516/21, Beschluss v. 05.05.2022, HRRS 2022 Nr. 670


BGH 1 StR 516/21 - Beschluss vom 5. Mai 2022 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. September 2021 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 5/9 zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren werden um 5/9 ermäßigt. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich jedoch lediglich in Höhe eines Betrages von 4.000 Euro als rechtsfehlerfrei. Nur insoweit hat der Angeklagte durch den Verkauf von 400 Gramm Marihuana einen Erlös erzielt. Für die erworbene Handelsmenge von 60 Gramm Kokain, die er an seine Abnehmer übergeben hat, hat er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine Gelder vereinnahmt und somit auch nicht „Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 1 StR 455/20 Rn. 3).

Daher hat die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro zu entfallen. Der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 670

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede