HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 263
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 493/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 263
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 als gegenstandslos aufgehoben wird und im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind (Fall III. 1 b der Urteilsgründe). Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - nachdem die Jugendkammer ein beim Landgericht anhängiges Berufungsverfahren zu dem erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO hinzuverbunden hatte - das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 deklaratorisch als gegenstandslos aufgehoben. Zudem ist der Einziehungsausspruch nach Art und Menge des Betäubungsmittels dahin klarzustellen, dass 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 263
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede