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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 369

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 491/21, Beschluss v. 26.01.2022, HRRS 2022 Nr. 369


BGH 1 StR 491/21 - Beschluss vom 26. Januar 2022 (LG Augsburg)

Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung.

§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. August 2021

a) im Fall C.III.3. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist und

b) im zugehörigen Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in 427 Fällen, davon in 327 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 404 Fällen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, in Tatmehrheit mit versuchter sexueller Nötigung in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tatmehrheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Der Schuldspruch war, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Fall C.III.3. der Urteilsgründe (UA S. 18) abzuändern, weil der Angeklagte nicht nur von dem Versuch der Vergewaltigung, mit der zehn oder elf Jahre alten C. den vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu vollziehen zurückgetreten ist (UA S. 108), indem er davon absah, ihre Gegenwehr durch den Einsatz weiterer Gewalt zu überwinden, sondern auch von dem Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Beide Vorschriften stellen auf den Vollzug des Beischlafs ab. Es verbleibt, jeweils als Grunddelikt, eine vollendete sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 13. November 1998, § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015), weil der Angeklagte nach dem gewaltsamen Auseinanderdrücken ihrer Beine und dem Hinunterdrücken ihres Körpers bereits seinen erigierten Penis an ihrer Vagina gerieben hatte.

b) Die Schuldspruchänderung bedingt den Wegfall der insoweit als Einsatzstrafe festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren und damit die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den benannten Rechtsfehler im Fall C.III.3. der Urteilsgründe eine geringere Freiheitsstrafe und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), da es sich nur um einen rechtlichen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 369

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede