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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 18

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 410/21, Beschluss v. 30.11.2021, HRRS 2022 Nr. 18


BGH 1 StR 410/21 - Beschluss vom 30. November 2021 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 18

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede