HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 127
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 398/21, Urteil v. 30.11.2022, HRRS 2023 Nr. 127
1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2021 werden verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und J. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es gegen die beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von jeweils 80.000 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte G. in Höhe von 27.800 Euro mit der nichtrevidierenden Angeklagten M. - seiner Ehefrau - als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Die auf die Einziehungsentscheidungen beschränkten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt und vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidungen auf die hinsichtlich der vorgenannten Beträge geständigen Einlassungen der Angeklagten G. und J. gestützt. Diese hatten über verschiedene Handelsplattformen im Darknet Marihuana gewinnbringend verkauft. Hinsichtlich der weitergehenden Erlöse aus den Verkäufen konnte das Landgericht nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angeklagten G. und J. jeweils tatsächlich Zugriff hatten auf die Kaufpreise, die die Abnehmer in Form von Bitcoins gezahlt hatten.
2. Durchgreifende Rechtsfehler haben insoweit weder die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revisionen vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
a) Insbesondere die Beweiswürdigung weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise nach dem revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erschöpfend erhoben und gewürdigt. Zu den geführten Finanzermittlungen hat es dargelegt, dass nach der Aussage des Kriminalbeamten B. die Zahlungsflüsse der aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten Bitcoins nicht mehr nachvollzogen werden konnten. Nicht aufklärbar war auch, ob und gegebenenfalls über wie viele Bitcoin-Wallets die Angeklagten jeweils verfügten, ferner, wer über diese mittels des privaten Schlüssels auf die transferierten Bitcoins zugreifen konnte. Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler die von den Revisionen aufgezeigten Indizien für eine gemeinsame Zugriffsmöglichkeit beider Angeklagter auf die Bitcoin-Wallets als nicht ausreichend für einen entsprechenden Nachweis angesehen. Der Senat erachtet es angesichts der Urteilsgründe für ausgeschlossen, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht auch nicht gehalten, weitere Feststellungen zur Abrede der Angeklagten G. und J. betreffend die Verteilung des Erlöses zu treffen. Denn solange es - wie hier - an der Feststellbarkeit einer Umsetzung einer entsprechenden Abrede fehlt, genügt diese als solche nicht, um die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erlangte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 1 StR 455/20 Rn. 3 mN) im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB zu begründen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 127
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede